
Nicht immer stoßen sorgsam ausgewählte Geschenke auf Begeisterung. Doch was tun, wenn den Beschenkten die Socken nicht gefallen oder sie für kitschige Porzellanfiguren keine Verwendung haben? Hannelore Brecht-Kaul von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart informiert über Umtausch und Co.
Wer seine Geschenke im Geschäft vor Ort gekauft hat, muss auf das Entgegenkommen des Händlers hoffen. Denn: Ein gesetzlich festgeschriebenes Recht auf Umtausch gibt es nicht. „Viele Händler nehmen die Waren aber aus Kulanz zurück“, sagt Brecht-Kaul. „Allerdings können sie dann auch die Bedingungen für den Umtausch festlegen, beispielsweise ob Sie dafür einen Gutschein oder das bezahlte Geld bekommen.“ Besser ist es deshalb, noch vor dem Kauf abzuklären, ob und zu welchen Konditionen der Händler unliebsame Geschenke wieder zurücknimmt. Und: den Kassenbon aufbewahren!
Bei Geschenken, die im Internet bestellt wurden haben Verbraucher in der Regel ein Recht auf Widerruf. „Vierzehn Tage nachdem Sie die Ware erhalten haben, können Sie den Vertrag widerrufen und die Ware ohne Angabe von Gründen wieder zurückschicken“, erklärt Brecht-Kaul.
Wichtig ist nur, dass die Frist über Feiertage wie Weihnachten nicht verstreicht. „Fällt der letzte Tag der Widerrufsfrist auf Feiertage wie beispielsweise den 25. Dezember, verschiebt sich das Fristende auf den 27. Dezember, den nächsten Werktag“, so Brecht-Kaul. Gleiches gilt z. B. für Heilige Drei Könige: Auch hier verlängert sich in Bundesländern, in denen dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, die Frist für Verbraucher auf den nächsten Werktag. Liegen die Feiertage allerdings nur innerhalb der Widerrufsfrist, verlängert sich diese nicht. Bei Fristende an Samstagen und Sonntagen hingegen verlängert sich die Frist auch auf den nächsten Werktag.
Bei Fragen und Ärger rund um Widerruf und Umtausch hilft und berät die Verbraucherzentrale vor Ort:
www.verbraucherzentrale-hessen.de
www.verbraucherzentrale-bawue.de
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