Steuerrecht für Azubis und Studenten: Das Wichtigste zusammengefasst

Steuerrecht für Azubis und Studenten: Das Wichtigste zusammengefasst

Das Steuerrecht ist ein umfangreiches und scheinbar unübersichtliches Themengebiet. Dennoch ist es für Arbeitnehmer unumgänglich, sich damit zu befassen – das gilt auch für Azubis. Die wichtigsten Fragen rund um Steuerzahlungen während der Ausbildung beantwortet der folgende Ratgeber.

Wann Steuern bezahlt müssen, ist von der Höhe der Vergütung und der Lohnsteuerklasse abhängig. 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer orientiert sich an der Steuerklasse. Verdient man mit der Steuerklasse I mehr als 909 € brutto im Monat, muss Lohnsteuer gezahlt werden. 


Steuerklasse Iledig, kinderlos
Steuerklasse II – alleinerziehend
Steuerklasse III-IV – verheiratet
Steuerklasse VI    – Zweit- und Nebenverdienst


Die meisten Azubis müssen in ihrem ersten Ausbildungsjahr keine Steuern zahlen, da der Betrag an der Obergrenze der gezahlten Ausbildungsvergütungen liegt. In den Fällen, in denen dennoch eine Lohnsteuer fällig wird, ist der Ausbildungsbetrieb für deren Abführung zuständig.

Die Steuerklasse VI ist die ungünstigste Variante, da es keine Freibeträge gibt und das Einkommen aus einem Zweitjob erstmal vollständig versteuert werden muss.


Grundfreibetrag
2023: 10.908 € – 909 € monatlich
ab 2024: 11.604 € – 967 € monatlich


Liegt der jährliche Verdienst unter dieser Grenze, sind keine Steuerabgaben notwendig. Bei einem höheren Einkommen sind Lohn- und Kirchensteuer zu entrichten.

Genau kann man sich das auch im Internet mit einem Gehaltsrechner für Brutto-/Nettobeträge ausrechnen lassen. Zum Beispiel hier.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer fällt selbstverständlich nur dann an, wenn man einer Konfession angehört, also zum Beispiel katholisch oder evangelisch ist. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer – nicht der Ausbildungsvergütung. In den restlichen Bundesländern beträgt sie 9 %. Muss ein Azubi also keine Lohnsteuer zahlen, wird auch keine Kirchensteuer erhoben.

Sozialabgaben

Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungen stellen die sogenannten Sozialabgaben dar. Es gibt eigentlich keine Azubis mehr, die keine Sozialabgaben zahlen müssen.

Die Sozialabgaben betragen ca. 40 % des Gehalts und werden mit dem Arbeitgeber geteilt, er übernimmt die Hälfte davon – es werden ca. 20 % von der Ausbildungsvergütung abgezogen. Nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern steht der Netto-Betrag des Gehalts zur freien Verfügung.

Sonderfall Studierende

Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt die 20-Stunden-Grenze. Arbeitet der Student mehr, überwiegt das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Studium. Nur wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden erfolgt, kann man gegebenenfalls weiterhin als ordentlicher Studierender gelten und somit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erreichen.

Um in der Familienversicherung kostenlos weiterversichert zu bleiben, dürfen Studierende nur sehr wenig verdienen – aktuell sind das 485 € im Monat. Bei darüber hinausgehenden Einkünften muss stattdessen eine studentische Versicherung selbst finanziert werden. Ausnahme: Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze statt bei 485 € bei 520 € im Monat.

Kindergeld

Während einer Ausbildung können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Das Einkommen von Kindern spielt beim Kindergeld Anspruch während der Ausbildung – bis auf wenige Ausnahmen – keine Rolle. Bei der zweiten Ausbildung geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass man in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren, sodass nur unter strengen Voraussetzungen Kindergeld gewährt wird.

Bei einem von vorneherein bis zu einem Jahr begrenzten Auslandsstudium wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Studierende seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Sollte die Studienzeit im Ausland mehr als ein Jahr betragen, ist es ratsam mit der zuständigen Kindergeldstelle Kontakt aufzunehmen, um zu klären unter welchen Voraussetzungen das Kindergeld weiterhin bezahlt wird. Mehr Informationen hier www.kindergeld.org

Kindesunterhalt für Studierende
Studenten müssen jedoch keineswegs grundsätzlich neben dem Studium arbeiten gehen. Sie besitzen auch das Recht auf Kindesunterhalt vonseiten der Eltern. Mehr dazu erfahren Sie unter www.familienrecht.net/kindesunterhalt/

BAföG

Die gute Nachricht: BAföG-Leistungen sind steuerfrei. Wer sich noch etwas hinzuverdienen möchte, sollte sich beim zuständigen Amt erkundigen, wie viel das sein darf, da individuelle Verdienstgrenzen gesetzt werden. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze wird das Einkommen angerechnet und die BAföG-Leistung entsprechend gesenkt.

Für Studierende, die verheiratet sind oder Kinder haben, gelten etwas höhere Freibeträge. Gegebenenfalls – zum Beispiel bei fälligen Semestergebühren – kann auch ein Einkommen über der Verdienstgrenze anrechnungsfrei bleiben. Dafür muss jedoch ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Mini- und Werkstudentenjob

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Minijobs auf 520-€-Basis Sozialabgaben pauschal abzuführen. Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bei gewerblichen Minijobs beträgt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 %, bei Minijobs im Haushalt 13,6%. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Arbeitslohn abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinem Anteil abgeführt. Neben den Sozialabgaben kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer mit 2 % übernehmen. Das hat zur Folge, dass der Arbeitslohn aus dem Minijob nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist. Weitere Informationen zum Minijob erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de

Einkünfte aus allen anderen Tätigkeiten – zum Beispiel bei einem Vollzeit-Ferienjob oder bezahlten Praktikum über 520 € – sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Der Mindestlohn beträgt seit 01.10.2022 12 € die Stunde. Dieser Stundenlohn gilt auch für den Minijob.

Lohnt sich eine Steuerklärung?

Das Finanzamt zahlt nur dann Steuern zurück, wenn auch tatsächlich Steuern abgeführt wurden. In der jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird aufgeführt, wie viel Steuern bezahlt wurden. Diese können sich Auszubildende und Studierende in der Regel komplett zurückholen.

An vielen Kosten, die während der Ausbildungs- und Studienzeit anfallen können, beteiligt sich der Staat. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrten zum Betrieb oder zur Uni, Ausgaben für Lehrbücher, Schul- und Studiengebühren oder die Anschaffung eines Laptops. Mit der Steuererklärung können Auszubildende und Studierende alle ausbildungsbedingten Aufwendungen steuerlich geltend machen. 

Ausbildungskosten werden als Sonderausgaben oder Werbungskosten unterschiedlich berücksichtig.

Aufwendungen für die Erstausbildung können bis zur Höhe von 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Abzug als Werbungskosten kommt dann in Frage, wenn die erstmalige Ausbildung bzw. das Studium Gegenstand eines Ausbildungsverhältnisses ist und Sie dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten wie bei z.B. bei einem Studium an einer Berufsakademie im sogenannten Dualen System. 

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskosten in Höhe von 1.230 € für 2023. Liegen die Werbungskosten über diesem Betrag wirken sie sich in der Regel steuermindernd aus. Die Ausbildungskosten müssen dann einzeln in der Steuererklärung aufgeführt und auf Rückfrage des Finanzamtes Nachweise eingereicht werden.

Doch auch für diejenigen, die keine Steuern an das Finanzamt abgeführt haben, kann sich eine Steuererklärung lohnen. Mit einem Verlustvortrag – sprich, wenn die Werbungskosten den Bruttoarbeitslohn übersteigen – können Auszubildende und Studierende eine Steuergutschrift in den Folgejahren erhalten.

Mehr Informationen finden Sie im Internet, zum Beispiel beim Bundesfinanzministerium oder allen gängigen Ratgeberportalen für Finanzen oder Auszubildende/Studierende.

Hilfreiche Steuer-Apps

Bei der Steuererklärung können Apps helfen. Empfehlenswert sind beispielsweise:
SteuerHelden, WISO Steuer, Taxfix, Smartsteuer oder Steuerbot. Auf jeden Fall vorher klären, welche Kosten für die Steuererklärung anfallen.

 

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