Was gehört in den Ausbildungsvertrag (und was nicht)?

Was gehört in den Ausbildungsvertrag (und was nicht)?

Wie so ziemlich alles im Leben, ist auch das Thema Ausbildungsvertrag gesetzlich geregelt – konkret im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im BGB stehen aber nur die Mindestanforderungen – tarifliche Vereinbarungen oder freiwillige Leistungen des Ausbildungsbetriebes können weit darüber hinausgehen. Außerdem regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausführlich und umfassend alles, was mit dem Thema Ausbildung zu tun hat.

Das sollte drinstehen:

  • Die Vertragspartner, also Sie als Auszubildende(r) und das ausbildende Unternehmen, mit Namen und vollständigen Adressen
  • Berufsbezeichnung oder Tätigkeit, für die ausgebildet wird
  • Der Ort der Ausbildung sowie Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Ausbildungsbetriebes (über- oder außerbetriebliche Ausbildung)
  • Inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer sowie ggfls. Verkürzung oder Befristung der Ausbildung
  • Länge der Probezeit; mindestens 1 und maximal 4 Monate
  • Höhe der Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildung
  • die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Klausel(n) über relevante Tarifverträge sowie ggfls. zusätzliche Betriebsvereinbarungen wie freiwillige soziale Leistungen
  • Kündigungsklauseln (Voraussetzungen für eine Kündigung) sowie Fristen
  • Unterschriften beider Vertragspartner mit Datum

Das kann drinstehen:

Je nach Betrieb kann der Vertrag noch weitere Klauseln enthalten wie z. B. :

  • Eine Verpflichtung Ihrerseits zur Schweigepflicht bezüglich betriebsinterner Informationen
  • Modalitäten und Zeitpunkt für ein Zwischenzeugnis
  • besondere Regelungen im Krankheitsfall
  • Sonstige Vereinbarungen wie unbezahlter Urlaub, Freistellung usw.

Die elektronische Form gilt nicht; der § 11 des Berufsbildungsgesetzes schreibt zwingend die Schriftform vor. Sie haben also ein Anrecht auf einen Vertrag auf Papier, im Original und unterschrieben (kein PDF und auch keine Kopie). Für nicht volljährige Auszubildende unterschreiben die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern.

Das gehört nicht rein:

Was darf nicht im Ausbildungsvertrag stehen oder ist nichtig (also unwirksam)?

  • Der Vertrag darf keinen Passus enthalten, wonach Sie nach der Ausbildung den erlernten Beruf nicht oder nur eingeschränkt ausüben dürfen. Es ist nicht zulässig, dass Sie etwas für die Ausbildung bezahlen müssen.
  • Vertragsstrafen sind ebenfalls nicht zulässig.
  • Und auch einen beschränkten oder sogar ausgeschlossenen Schadenersatz lässt der Gesetzgeber genauso wenig zu wie pauschale Schadenersatzbeträge bei z.B. der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Weitere Informationen finden Sie online z. B. auf www.dgb-jugend.de oder unter www.jugend.igmetall.de

Musterausbildungsverträge zum Download befinden sich bei den Industrie- und Handelskammern unter www.ihk.de

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