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Was ist am Arbeitsplatz erlaubt? Und was nicht?

Das macht doch jeder, also kann es gar nicht verboten sein, mag mancher Arbeitnehmer denken. Doch Vorsicht: Wenn Mitarbeiter die Regeln ihres Betriebes missachten, mögen sie auch noch so kleinlich erscheinen, machen sie sich angreifbar. Und liefern womöglich dem Chef eine unnötige Angriffsfläche. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer sagt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Er weiß jedoch auch, dass nicht jedes Vergehen direkt zur Kündigung führt.

Herr Klingelhöfer, sind am Arbeitsplatz eigentlich private Telefonate erlaubt?

„Ja, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. Ich rate allerdings auch dann dazu, sich kurz zu fassen. Wer es dennoch nicht abwarten kann, der besten Freundin während der Arbeitszeit vom Schnäppchen bei der letzten Shopping-Tour oder vom gestrigen Date zu erzählen, riskiert eine Abmahnung. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG, Az.: 2 AZR 147/03).“

Dürfen denn private Mails aus dem Büro verschickt werden?

„Das hängt im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. den Betriebsvereinbarungen ab. Ist darin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben. Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten. In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet. Ohne vorherige Abmahnung wurde der ansonsten unbescholtenen Frau gekündigt. Doch die Richter wiesen die Kanzlei in die Schranken: Sie konnten keinen absichtlichen Verstoß erkennen, sondern attestierten der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen (ArbG FaM, Az.: 5 Ca 4459/00). Ausnahmen vom Mail-Verbot sind allerdings absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört.“

Wenn der Chef privates Mailen erlaubt, hat man am Arbeitsplatz aber freie Bahn, oder?

„Vorsicht! Wer privat mailt, arbeitet nicht. Hat der Chef privates Mailen grundsätzlich erlaubt, sollten private Zeilen trotzdem in den Pausen geschrieben werden. Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an.“

Dürfen Handys im Büro denn wenigstens aufgeladen werden?

„Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt (Arbeitsgericht Oberhausen, Az.: 4 Ca 1228/09). Zwar nahm der Chef die vollkommen unverhältnismäßige – und damit wahrscheinlich unwirksame – Kündigung zurück und das Gericht musste diesen Fall nicht final entscheiden. Doch es zeigt sich, wie brisant solche Bagatelldelikte sein können. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte deshalb mit seinem Chef reden und gegebenenfalls vertraglich vereinbaren, dass er für die Nutzung privater Elektrogeräte eine Energiepauschale zahlt, die mit dem Lohn verrechnet wird. Dass eine entsprechende Vereinbarung zulässig ist, hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem aktuellen Fall bestätigt (Az.: 2 Ca 443/14).“

Eigener Herd ist Goldes wert: Was ist mit Kaffeemaschine oder Radio?

„Einen Herd werden Angestellte wohl kaum mit ins Büro bringen. Kleinere Haushaltsgeräte, wie Kaffee- oder Espressomaschinen oder ein Radio sind aber durchaus üblich. Die Geräte sollten aber nur in Absprache mit dem Chef aufgestellt werden. Der Arbeitgeber kann die Nutzung privater Elektrogeräte nämlich untersagen. Gibt es einen Betriebsrat, hat der bei einem geplanten Verbot unter Umständen ein Mitspracherecht, so etwa, wenn der Chef das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten möchte. (BAG, Az.: 1 ABR 75/83). Wichtig zu wissen ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringt, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine verbrennt. Die Einnahme von Mahlzeiten zählt grundsätzlich zum „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter, so dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Anders sähe es nur dann aus, wenn zwischen der Tätigkeit und dem Kaffeetrinken ein besonders enger Zusammenhang bestünde, wie das bei körperlich besonders anstrengenden Tätigkeiten oder einem besonders staubigen Arbeitsplatz der Fall sein kann. Doch selbst in diesem Fall kann eine Haftung der Unfallversicherung ausscheiden, wenn sich der Angestellte an einer mitgebrachten Kaffeemaschine verletzt, obwohl der Chef einen Kaffeeautomaten im Betrieb aufgestellt hat (SG Duisburg, Az.: S 26 U 2/02).“

Rauchen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber mittlerweile untersagen. Aber was ist mit der E-Zigarette?

„Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Daher ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Demgemäß ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen. Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette am Arbeitsplatz also ähnlich wie in Gaststätten (OVG Münster, Az.: 4 A 775/14) erlauben – kann sie aber auch verbieten.“

Aber der Genuss von Alkohol führt doch unweigerlich zur Kündigung. Oder gibt es da Ausnahmen?

„Alkoholgenuss ist außer bei Feierlichkeiten in den meisten Betrieben verboten. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Eine Zuwiderhandlung kann in dem Fall die sofortige fristlose Kündigung bedeuten. Wer allerdings als Kellner arbeitet und mit den Gästen ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt (Arbg. Düsseldorf, Az.: 8 Ca 5713/14).“

Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?

„Ein ganz klares „Jein“! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht und darf einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Im Arbeitsvertrag kann es Regelungen geben, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehren.“

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Ihre Rechte (und Pflichten) als Azubi

 

Früher oder später tauchen vielleicht Probleme in der Ausbildung auf. Manche sind leicht zu lösen, andere nicht.  Für viele Probleme in der Ausbildung gibt es eindeutige Regeln und Gesetze.

Ihre Rechte als Azubi…

Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, sind nicht zulässig. Botengänge gehören ebenso wenig zur Ausbildung wie ständige Räum-, Sortier- oder Putztätigkeiten. Aber Achtung: Natürlich kann Ihr Ausbilder von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz in Ordnung halten, benötigtes Material nach Gebrauch wieder wegräumen und benutzte Werkzeuge reinigen oder kleinere Reparaturen selbst ausführen. Die Reinigung des gesamten Betriebes gehört aber definitiv nicht dazu. Private Besorgungen für Vorgesetzte oder Kollegen sind Ihre Entscheidung.

Material, dass Sie für Ihre Ausbildung benötigen, muss Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dies können z.B. Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sein, aber auch Fachbücher, die Berichtshefte sowie Schreib- und Zeichenmaterial. Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, damit sorgsam umzugehen.

Generell sind Sie nicht verpflichtet, Tätigkeiten auszuführen, die Ihre körperlichen Fähigkeiten übersteigen oder für die Sie nicht qualifiziert sind. Dazu gehören auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. Vorsicht, wenn Sie „mal eben“ den Lieferwagen nur ein Stück vorrollen lassen sollen – ohne Fahrerlaubnis lassen Sie die Finger vom Lenkrad. Das ständige und unnötige
Wiederholen
immer gleicher Tätigkeiten ist ebenfalls nicht zulässig. Verboten sind außerdem Akkord- und Fließbandarbeit.

Sie haben Anspruch auf geeignetes Ausbildungspersonal, d.h. Ausbilder müssen durch eine Abschlussprüfung der entsprechenden Fachrichtung und ausreichend Berufserfahrung qualifiziert sein. 

Während einer dualen Ausbildung sind Sie berufsschulpflichtig. Für die Unterrichtszeiten muss Ihr Betrieb Sie freistellen. Zum Unterricht gehören auch die Pausen sowie die benötigte Zeit für den Weg zwischen Betrieb (nicht Wohnort!) und Berufsschule. Ein „Nacharbeiten“ der Berufsschulzeiten im Betrieb ist also generell unzulässig. Falls Sie keinen Blockunterricht haben (also z.B. ganze Berufsschulwochen), haben Sie im Idealfall in Ihrem Ausbildungsvertrag eine Klausel, die regelt, ob und bis wann Sie nach dem Unterricht noch im Betrieb erscheinen müssen.

Der jeweilige Ausbilder sollte kompetent sein. Wenn Sie auf Fragen keine zufriedenstellenden Antworten bekommen, wenn
Ihnen weder Sinn noch Zweck einer bestimmten Tätigkeit erklärt werden kann oder Sie das Gefühl haben, dass Sie mit Problemen bei einer Aufgabe allein gelassen werden, sprechen Sie einfach einmal mit der Personalabteilung oder der Ausbildungsleitung Ihres Ausbildungsbetriebes. 

Vorsicht: Nicht gleich auf den Putz hauen oder lautstark beschweren – hier ist Fingerspitzengefühl gefragt!

…und Ihre Pflichten

Generell gilt: Sie sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet! Wer sich also nur passiv „beschallen“ lässt, bekommt schnell ein Problem.

Anweisungen sind zu befolgen

Anweisungen, die mit Ihrer Ausbildung zu tun haben, müssen Sie natürlich Folge leisten. Und die können vom Abteilungsleiter, den Kollegen aus dem Arbeitsschutz oder vom Gesellen sein, der Ihnen gerade zeigt, wie man richtig einen Nagel einschlägt – solange es Ihre Ausbildung betrifft (und nicht gegen die guten Sitten oder gar Gesetze verstößt): Machen Sie es.

Jeder Betrieb hat Regeln

Arbeitsschutz, Sicherheitsbestimmungen, Rauchverbote und Kleiderordnungen, Hausordnungen und Hygienevorschriften. Gleichgültig, ob Sie das im Einzelfall für sinnvoll halten oder nicht: Halten Sie sich daran! Auch das Aufladen von Handys, E-Bikes oder ähnlichem sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären.

Stichwort Berichtsheft

Das wird gern am Ende der Ausbildung auf den letzten Drücker zusammengestoppelt – sollte aber nicht sein. Sie sind verpflichtet, die „schriftlichen Ausbildungsnachweise“ ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (also nicht einmal jährlich) vorzulegen. Im Gegenzug bekommen Sie in der Regel während Ihrer Ausbildungszeit dazu Gelegenheit – das müssen Sie nicht in Ihrer Freizeit erledigen. 

Stolperfalle Persönlichkeitsrechte

Wie Sie z.B. Ihre Haare tragen, ist natürlich grundsätzlich Ihre Angelegenheit. Wenn die Frisur aber Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt oder Ihre Ausbildung unnötig erschwert, sieht das schon anders aus. Und natürlich kann Ihr Ausbildungsbetrieb auch bestimmen, mit welchem Erscheinungsbild insgesamt (also Kleidung, Haarschnitt, Tattoos, Piercings etc.) Sie Kundenkontakt haben – Stichwort Erscheinungsbild des Betriebes. 

Also: Keine Diskussion anfangen; Sie sitzen in der Regel am kürzeren Hebel.

Top Secret

Sie sind auch als Auszubildender zur Verschwiegenheit verpflichtet. Interna wie Preise, Konditionen, Kalkulationen oder Lieferantenlisten sind ebenso vertraulich zu behandeln wie Betriebsabläufe, nicht öffentliche Geschäftskennzahlen oder technisches Fachwissen. Der Tratsch aus der Betriebskantine gehört im Zweifel auch dazu. Und wer Negatives über den Betrieb auf Facebook postet, darf sich natürlich nicht wundern, wenn der Arbeitgeber das zum Anlass einer Abmahnung macht oder sogar den Ausbildungsvertrag kündigt.

Darf ich nebenbei Jobben?

Während Ihrer Ausbildung kann Ihnen der Ausbildungsbetrieb jede Nebentätigkeit untersagen. Ihren lukrativen Schülerjob müssen Sie also aufgeben – auch wenn das aus Ihrer Sicht Ihre Ausbildung überhaupt nicht beeinträchtigt. 

Achtung: „Das merkt doch keiner“ ist hier nicht angesagt. Fliegen Sie auf, droht die fristlose Kündigung. Bekommt das Finanzamt Wind davon, gibt es ebenfalls Ärger – Sie sind schließlich kein Schüler mehr, sondern arbeiten im Zweifel „schwarz“. Und dann bekommen Sie massive Probleme. Und bei einem Unfall streiten sich Ihre Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft und Ihr Nebenjobbetrieb auf Ihre Kosten darum, wer NICHT zahlt.

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Ausbildung Prüftechnologen Keramik modernisiert

Geschirr und Gläser, Waschtische und Spülbecken, Ziegel und Fliesen, Feuerfestkeramiken zum Erschmelzen von Metallen, Implantate für Zahn- und Knochenersatz oder auch Bremsscheiben und Katalysatorträger gehören zur großen Palette der Keramikprodukte. Prüfverfahren wie Laseranalysen, Mikroskopie, Thermoschockprüfungen oder Untersuchungen der Mikrowellen- und Spülmaschineneignung stellen sicher, dass sie in fehlerfreier Qualität die Verbraucher erreichen. Die aktuell und künftig nötigen Qualifikationen für eine Prüftätigkeit in der keramischen Industrie wurden jedoch durch die alte Ausbildung als Stoffprüfer/-in, deren Ausbildungsordnung noch von 1939 stammt, nicht mehr abgedeckt. Gemeinsam mit den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis hat daher das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag der Bundesregierung eine neue Ausbildungsordnung zum Prüftechnologen/zur Prüftechnologin Keramik erarbeitet, die am 1. August in Kraft tritt und den alten Beruf ablöst.

Prüftechnologen und -technologinnen Keramik begleiten den gesamten Produktionsprozess keramischer Erzeugnisse: Sie bereiten Proben vor und entnehmen sie, wählen geeignete Prüfverfahren aus, richten die Prüfplätze ein und führen die entsprechenden Aufträge aus. Im Anschluss bewerten und dokumentieren sie die erfolgten Prüfungen. Diese modernen, veränderten betrieblichen Arbeits- und Prüfverfahren bilden nun den Schwerpunkt der Ausbildung, deren neue Berufsbezeichnung den Kern der Tätigkeit zeitgemäß widerspiegelt. Auch neue Informationsmedien und -systeme wie Rohstoffdatenbanken, Simulationsprogramme, Prüfmittelüberwachung und Qualitätsmanagementsysteme gehören zu den Inhalten und machen den Prüftechnologen zu einem modernen und attraktiven Ausbildungsberuf für die keramische Industrie.

Arbeitsplätze für Prüftechnologen/-technologinnen Keramik finden sich in Unternehmen und Instituten der Keramik-, Glas-, Emaille-, Zement- und Bindemittelindustrie sowie in Unternehmen und Instituten, die anorganische Rohstoffe, Industrieminerale und nicht-metallische Werkstoffe herstellen und untersuchen.

Die dreijährige Ausbildung richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulabschluss, mittleren und höheren Schulabschlüssen und einem Interesse an Naturwissenschaften und Mathematik, technischem Verständnis, einer sorgfältigen Arbeitsweise, genauer Beobachtungsfähigkeit und Freude daran, im Team zu arbeiten.

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Ausbildung Steinmetze/Steinbildhauer modernisiert

Ein Beruf zwischen Tradition und Moderne: Das Steinmetzhandwerk zeichnet sich durch die Verbindung traditioneller Handwerkskunst und den Einsatz moderner Bearbeitungsverfahren aus. Computergesteuerte Anlagen und neue Anforderungen an die Verarbeitung von Materialien sind der Grund für die jetzt erfolgte Modernisierung des Berufes. Gemeinsam mit den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag der Bundesregierung die Berufsausbildung für Steinmetze/-metzinnen und Steinbildhauer/-innen auf den neuesten Stand gebracht. Die Neuregelung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Viele Betriebe setzen inzwischen computergesteuerte Maschinen ein, um die Natursteinbearbeitung effizienter zu gestalten und neue Produkte, beispielsweise im Innenausbau, anzubieten. Was früher mehrere Arbeitstage in Anspruch genommen hat, kann mit Hilfe moderner Anlagen nun innerhalb weniger Stunden gefertigt werden. Trotzdem ist der Bedarf an Fachkräften, die Natursteine manuell bearbeiten können, groß. Denn die Aufträge werden für Kunden ausgeführt, die traditionelle Handwerksarbeit wertschätzen.

Zum Berufsbild in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten gehören das Gestalten und Versetzen von Grabmalen, der Innenausbau, Fassadenbau und die Restaurierung von Denkmälern. In der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten bekommt die künstlerische Gestaltung von Objekten eine besondere Bedeutung, zum Beispiel das Gestalten und Herstellen von Formen, Modellen, Reliefs und Skulpturen oder das Instandsetzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.

Die dreijährige Ausbildung endet mit einer Gesellenprüfung vor der Handwerkskammer. Steinmetze/-metzinnen und Steinbildhauer/-innen arbeiten hauptsächlich in steinver- und -bearbeitenden Betrieben, aber auch im Baubereich oder in Dombauhütten. Die Ausbildung eröffnet berufliche Aufstiegs- und Karrieremöglichkeiten, zum Beispiel zum/zur Steinmetz- und Steinbildhauermeister/-in.

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Ausbildung Flachglastechnologen modernisiert

Transparent, elegant, funktionell soll es sein – und alles muss präzise passen: Mit hohem handwerklichen Geschick, Sorgfalt und Genauigkeit bearbeiten, schneiden und veredeln Flachglastechnologen und -technologinnen industriell Flachglas für Fenster, Schaufenster und Vitrinen, Sicherheitsgläser für Banken oder auch Scheiben für Solaranlagen. Gemeinsam mit den Sozialpartnern und Sachverständigen aus der betrieblichen Praxis hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag der Bundesregierung diese Ausbildungsordnung modernisiert. Sie tritt zum 1. August 2018 in Kraft und löst die 27 Jahre alte Verordnung für Flachglasmechaniker/-innen ab.

Flachglastechnologen und -technologinnen schneiden Glasscheiben auf die erforderliche Größe zu und veredeln die Produkte durch Zierschliffe, Sandstrahlen, Bedrucken und Versiegeln. Hierbei ist hochpräzises Arbeiten erforderlich. Bei der Modernisierung der Ausbildungsordnung wurden die Automatisierung, Vernetzung und Digitalisierung des innerbetrieblichen Material- und Warenflusses ebenso berücksichtigt wie die Steuerung automatisierter Produktions- und Schneidanlagen.

Die Ausbildung endet mit der Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer in zwei zeitlich getrennten Teilen. Teil 1, der vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden soll, wird dabei mit 30 Prozent im Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bewertet. Rund die Hälfte der Jugendlichen mit einem im Jahr 2016 hier neu abgeschlossenen Ausbildungsvertrag verfügte über einen Hauptschulabschluss.

Flachglastechnologen und -technologinnen arbeiten hauptsächlich in Werk- und Produktionshallen glasverarbeitender Betriebe. Die Ausbildung eröffnet Interessierten nach erfolgreichem Abschluss die berufliche Aufstiegsmöglichkeit zum/zur Geprüften Industriemeister/-in – Fachrichtung Glas.

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