Kategorien-Archiv 108-Geld

Mogelpackung und Insolvenz-Risiken beim Dualen Studium

Duale Studiengänge sind in Deutschland stark nachgefragt. Doch nicht überall, wo „dual“ draufsteht, ist auch eine gute Verzahnung von Hochschul- und Praxisphasen automatisch gewährleistet. Eine aktuelle Informationsbroschüre des CHE Centrum für Hochschulentwicklung gibt Studieninteressierten Tipps, worauf sie bei der Wahl eines dualen Studiengangs achten sollten.

Rund 108.000 Studierende nutzen aktuell die Möglichkeit, akademische Ausbildung und berufliche Praxis in einem dualen Studiengang zu verbinden. Vorteile eines dualen Studiums sind u.a. Verdienstmöglichkeiten bereits im Studium sowie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In dualen Bachelorstudiengängen bieten die Chance, in wenigen Jahren sowohl einen Berufs- als auch einen ersten akademischen Abschluss erwerben. Im dualen Masterstudium kann eine bestehende Berufstätigkeit mit einer akademischen Weiterqualifizierung kombiniert werden, um beispielsweise die weiteren Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern.

Diese Kombination von Theorie und Praxis ist mittlerweile für immer mehr Studieninteressierte eine attraktive Alternative zur klassischen Ausbildung bzw. dem regulären Studium. So hat sich die Zahl der Studierenden, die zeitgleich an einer Hochschule und in einem Betrieb lernen, zwischen 2005 und 2018 mehr als verzehnfacht. Dementsprechend groß ist inzwischen auch die Zahl der Unternehmen, die gemeinsam mit Hochschulen ein duales Studium anbieten. Sie liegt aktuell bei 51.000.

Ist „Dual“ wirklich Dual?

Doch unter den deutschlandweit rund 1.700 dualen Studienangeboten finden sich auch Mogelpackungen. „Nach wie vor gibt es auch Studienangebote, die das Etikett ‚dual‘ verwenden, obwohl die Verzahnung zwischen hochschulischer und betrieblicher Bildung nicht so eng ist, wie sie sein sollte“, bilanziert Sigrun Nickel, Leiterin Hochschulforschung beim CHE.

Studierende sollten deshalb unbedingt vor der Bewerbung um einen Studienplatz im dualen Bachelorstudium erfragen, ob die Ausbildungs- bzw. Praxiszeit im Unternehmen auch mit sogenannten Credit Points im ECTS-System als Studienleistung angerechnet wird. „Ist eine Verzahnung über die ECTS nicht erkennbar, ist es mit Sicherheit kein dualer Studiengang “, ergänzt Lisa Mordhorst, eine der Autorinnen der aktuellen Servicepublikation „CHE kurz + kompakt“ zum dualen Studium.

Darüber hinaus erkenne man ein gutes Studienangebot laut der Expertinnen auch an der veranschlagten Studiendauer. So könne etwa ein dualer Bachelor, der eine längere Regelstudienzeit als sechs Semester vorsehe, ein durchaus gutes Zeichen sein. Möglicherweise werde hier mehr Zeit für ein Studium und Praxisphasen eingeräumt und die Doppelbelastung im Studienangebot bereits entsprechend berücksichtigt.

Insolvenz wegen Corona

Ist ein beteiligtes Unternehmen beispielsweise durch die Folgen der Corona-Pandemie von einer Insolvenz betroffen, greifen je nach Typ des dualen Studiengangs unterschiedliche Hilfsangebote für die Studierenden. Liegt ein Ausbildungsvertrag zwischen Betrieb und Studierendem vor, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Seit Mai 2020 gibt es aber u.a. eine Prämie für Firmen, die Auszubildende aus insolventen Betrieben übernehmen.

In dualen Studiengängen ist vieles von der Ausgestaltung der jeweiligen Verträge abhängig. „Häufig unterstützen Hochschulen im Insolvenz-Fall dann dual Studierende bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb oder vermitteln im Notfall einen formlosen Wechsel in einen regulären Studiengang“, so CHE Expertin Lisa Mordhorst.

Kostenloser Download hier

✉ Beitrag per Email versenden

Kleines Einmaleins der Studienfinanzierung

Viel Pauken, wenig Geld – ein Studium macht sich oft erst im Nachhinein bezahlt. Das zeigt auch der aktuelle Nationale Bildungsbericht: Allein ein Bachelorabschluss bringt bereits über 1.000 € mehr im Monat. Aber erst einmal muss man sich das Studium überhaupt leisten können. 819 € geben Studierende laut aktueller Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes durchschnittlich im Monat für Lebenshaltungskosten aus.

Knapp zwei Drittel der Studierenden in Deutschland erhalten dabei elterliche Unterstützung. Trotzdem sollte man andere Möglichkeiten in Betracht ziehen, denn auch die Eltern haben oft nicht genug Geld, um das gesamte Studium ihrer Kinder finanziell zu stemmen. „Es gibt nicht nur einen Weg, das Studium zu finanzieren: BAföG, Studienkredite, Bildungsfonds, Nebenjobs oder Stipendien – meist ist eine Mischung sinnvoll“, wissen die Finanzexperten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und geben einen Überblick rund um die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten.

Finanzspritze Mama und Papa

Für viele sind die Eltern nach wie vor die größten Sponsoren. Sie sind in erster Linie für die Kosten des Lebensunterhaltes ihres Kindes während eines Studiums verantwortlich. Besteht auch ein rechtlicher Anspruch? Ja – solange sich das Kind in der Erstaus-bildung befindet, kein eigenes Einkommen bezieht und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Eltern zur finanziellen Unterstützung verpflichtet. Erst wenn die Eltern dazu nicht oder nur zum Teil in der Lage sind, gibt es BAföG.

Hilfe vom Staat: BAföG

Wenn das Einkommen der eigenen Eltern nicht ausreicht, schießt der Staat etwas dazu: Rund ein Drittel der jungen Akademiker beziehen Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Wie viel es genau gibt, hängt vom Einkommen der Eltern ab und unterliegt recht komplizierten Berechnungen. Tipp: An das Studierendenwerk der nächstgelegenen Hochschule wenden – dort wird der zu erwartende BAföG-Satz anhand der Einkommenssteuererklärung der Eltern berechnet. Der aktuelle Höchstsatz liegt derzeit bei 735 € pro Monat. Thema Rückzahlung: Maximal die Hälfte des erhaltenen Geldes muss zurückgezahlt werden, höchstens jedoch 10.000 €. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende des Studiums. Dabei kann sich der Absolvent aussuchen, ob er den Betrag einmalig oder in Raten abbezahlen möchte. Das Ganze ist zudem zinslos.

Kredite – verschuldet vor dem ersten Gehalt?

Bei einem Studienkredit sieht das schon etwas anders aus: Das von den Banken geliehene Geld muss vollständig zurückgezahlt werden, und das mit Zinsen. Achtung – die Zinssätze variieren stark, diese sollte man vor Abschluss prüfen und mit anderen Angeboten vergleichen. „Ein junger Student sollte einen Studienkredit nur dann aufnehmen, wenn alle anderen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft sind und das Geld wirklich nicht reicht“, mahnen die Vermögensberater. Ansonsten kann das Berufsleben mit einem großen Schuldenberg beginnen.

Bildungsfond – Kredit ohne Überschuldung

Ein Bildungsfond funktioniert wie ein Kredit – abgesehen von den Rückzahlungsmodalitäten. Anders als bei einem Studienkredit erfolgt die Rückzahlung einkommensabhängig und erst nach erfolgreichem Berufseinstieg. Der Student erteilt dem Fond das Recht, von seinem späteren Einkommen für eine festgelegte Zeit einen bestimmten Prozentsatz einzuziehen. Das kann am Ende etwas mehr, aber auch etwas weniger sein als der Betrag, den sich der Student vorher geliehen hat. In jedem Fall aber nur so viel, wie man sich monatlich leisten kann. Somit besteht ein deutlich geringeres Risiko an Überschuldung.

Geheimtipp Stipendium – bewerben lohnt sich

Aktuell beziehen nur fünf Prozent der Studierenden Geld in Form eines Stipendiums. Dabei sind die Chancen, ein Stipendium zu ergattern, größer als gedacht. Was viele nicht wissen: Ein Stipendium ist nicht nur etwas für Überflieger, auch „Normalos“ haben eine Chance. Neben 13 großen Organisationen unterstützen mehr als 2.500 kleinere Stiftungen und Institutionen bei der Finanzierung. Also bloß keine falsche Scheu und bewerben!

Nebenjob – gut für Geldbeutel und Lebenslauf

Wenn das Studium die Möglichkeit lässt, nebenher zu jobben, ist das sinnvoll – idealerweise mit flexiblen Arbeitszeiten und in einem Bereich, in dem man später auch arbeiten möchte. Denn das macht sich gut im Lebenslauf. Wichtiger Tipp: Damit keine Probleme mit der Kranken- und Sozialversicherung entstehen, sollte die hierfür geltende Einkommensgrenze von 5.400 € im Jahr beachtet werden. Hierbei gilt „brutto gleich netto“, da Studenten – egal ob Minijob oder Nebenjob als studentische Hilfskraft – keine Sozialabgaben zahlen müssen. Beim Anspruch auf Kindergeld gibt es keine Einkommensgrenze. Wenn Studierende jedoch mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche arbeiten, verlieren sie das Recht darauf.
Von den vielen Möglichkeiten bloß nicht verwirren oder gar abschrecken lassen – eine lohnende Investition in die Zukunft ist die Finanzierung eines Studiums in jedem Fall.

✉ Beitrag per Email versenden

Der erste Mietvertrag – das ist zu beachten

Die Gründung eines eigenen Haushalts und damit auch die räumliche Abnabelung vom Elternhaus ist für viele ein wichtiger Schritt in die Selbstständigkeit. Der Auszug aus dem „Hotel Mama“ und der Start in die Selbstständigkeit ist meist mit vielen Emotionen und dem Drang, sich endlich einen eigenen Freiraum zu schaffen, verbunden. Was ist bei den geschäftlichen Angelegenheiten zu beachten?

Mit der Gründung des eigenen Haushalts wird eine Reihe von Vertragsverhältnissen eingegangen. Dazu gehören beispielsweise die Verträge über:

  • Miete
  • Strom und Gas (Energielieferung)
  • Telefon und Internet 
  • Versicherungen
  • Girokonto

Der Mietvertrag

Vertragspartner sind Vermieter und Mieter. Abhängig davon, ob man alleine oder zu zweit in die Wohnung zieht, sind diese hier namentlich aufzuführen. Als Vertragspartner haftet man für die Zahlungen, die mit der Anmietung einhergehen. Ziehen Minderjährige in eine eigene Wohnung, müssen die Erziehungsberechtigten den Mietvertrag unterschreiben.

Bei einer WG gibt es drei verschiedene Möglichkeiten für den Mietvertrag:

  • Ein Haupmieter, alle anderen Bewohner sind Untermieter
  • Alle Mieter sind Hauptmieter und stehen im Mietvertrag.
  • Jeder Mieter hat einen Einzelmietvertrag für sein Zimmer.

Im Vertrag wird festgehalten, welche Räume zu der Wohnung gehören. Das können neben der Wohnung, ein Dachboden, ein Kellerraum und/ oder die Nutzung eines Waschkellers oder des Gartens sein.

Wichtig ist, dass im Vertrag steht, wie hoch Kaltmiete und Nebenkosten sind. Vorsicht bei Staffelmieten, die in jedem Jahr steigen. Das kann in den Folgejahren teuer werden.

Das Mietverhältnis wird meistens auf unbestimmte Zeit angelegt. Will der Vermieter nur einen befristeten Mietvertrag ausgeben, muss die Befristung im Vertrag aufgenommen werden. Insbesondere die Kündigungsfristen müssen im Mietvertrag stehen.

Pflichten und Regeln sind in der Hausordnung festgeschrieben. Zum Beispiel das Putzen des Treppenhauses oder die Übernahme des Winterdienstes müssen ausdrücklich im Mietvertrag stehen.

Schönheitsreparaturen müssen vom Mieter übernommen werden, wenn dies im Mietvertrag steht. Dazu zählen kleine Reparaturen in der Wohnung, wie beispielsweise das Auswechseln der Duschstange, aber auch regelmäßige Renovierungsarbeiten wie das Streichen der Wände.

Was sind Nebenkosten?

Zusätzlich zur eigentlichen Kalt- oder Nettomiete müssen Nebenkosten ge­zahlt werden. Das sind Heiz- und Warmwasserkosten und verschiedene Betriebs- und Verbrauchskosten, wie Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Allgemeinstrom, Hausmeister, Fahrstuhl usw. Im Mietvertrag wird geregelt, welche Kosten Mieter übernehmen müssen und welche Vorauszahlungsbeträge hierfür monatlich zu zahlen sind. Ob die Vorauszahlungen realistisch angesetzt sind erfahren Mieter erst, wenn sie die erste Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Es drohen unter Umständen hohe Nachzahlungen.

Mietkaution

Die Zahlung der Mietkaution muss im Mietvertrag verankert sein. Die Höhe darf drei Kaltmieten nicht übersteigen. Am Ende der Mietzeit muss die Mietkaution zurückgezahlt werden, soweit der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis geltend machen kann.

Meldepflicht

Die Meldepflicht ist eine gesetzliche Vorgabe. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der Vermieter stellt mit dem Mietvertrag eine sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung aus, die sowohl dem Mieter als auch den Meldebehörden zur Verfügung gestellt wird.

Rundfunkbeitrag

Jeder volljährige Wohnungsinhaber ist gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ). Grundsätzlich ist für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Radio- und/oder Fernsehgeräte überhaupt vorhanden sind, der Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, kann beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen.

In einer Wohngemeinschaft muss ein Bewohner bestimmt werden, der sich stellvertretend für alle anmeldet. Wer das übernimmt, muss für die regelmäßige Abbuchung geradestehen. Alle anderen sollten dafür Sorge tragen, dass der monatliche Rundfunkbeitrag fair untereinander aufgeteilt wird.

Abstand und Ablöse

Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung von einem Vermieter oder Vormieter gefordert wird. Derartige Absprachen sind unwirksam.

Bei einer Ablösevereinbarungen verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter. Derartige Vereinbarungen sind so lange zulässig, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

✉ Beitrag per Email versenden

Die erste eigene Wohnung oder WG

Es ist soweit! Mit Beginn von Ausbildung oder Studium, steht je nach Ausbildungs- oder Studienort der Auszug von zu Hause an. Was soll´s sein? Studierenden-Wohnheim? Eigene Wohnung? Oder doch lieber eine WG?

Ein guter Tipp sind die Internetseiten der örtlichen Studierendenwerke. Hier erfahren Sie, ob und in welchen Wohnheimen noch Zimmer frei und wie hoch die Kosten sind. Die Vorteile liegen auf der Hand: Neben der Nähe zum Uni-Campus kann man davon ausgehen, dass ein Zimmer im Studentenwohnheim mit hoher Wahrscheinlichkeit günstiger als jedes „­normale“ ­privat gemietete Zimmer oder gar eine Wohnung ist. Außerdem lebt man mit vielen anderen Studenten unter einem Dach – das erleichtert das Kennenlernen von Kommilitonen enorm. Selbst wer sich eine eigene Wohnung leisten kann, sollte darüber nachdenken, ob für die ersten Semester ein Studentenwohnheim nicht doch die bessere Wahl ist: Nach einiger Zeit kennt man genug Leute, um zu entscheiden, mit wem man eine WG gründen möchte, man kennt die guten Ecken einer Stadt und bekommt auch den einen oder anderen Tipp, wenn irgendwo eine gute Wohnung frei wird. 

Online lohnen sich Seiten wie www.wg-gesucht.de oder www.studenten-wg.de – da gibt’s nicht nur Adressen und Angebote, sondern auch jede Menge hilfreicher Tipps (noch mehr Links finden Sie hier).

Alles eine Frage des Geldes

Bevor man überhaupt auf Wohnungssuche geht, sollte erst einmal genau kalkuliert werden, welche Mietsumme man sich tatsächlich regelmäßig leisten kann. Um sich einen Überblick über die zukünftigen Ausgaben zu verschaffen, sollten die wichtigsten monatlich anfallenden Kosten in einer Art Budget-Plan aufgelistet werden: Miete, Nebenkosten, Strom, Internet- und Telefonanbieter, Rundfunkbeitrag und Versicherungen. „Die Warmmiete sollte inklusive Nebenkosten ein Drittel der Einkünfte nicht überschreiten“, empfehlen die Finanzexperten. Für einen besseren finanziellen Überblick kann es darüber hinaus sinnvoll sein, die sonstigen Lebenshaltungskosten regelmäßig zu notieren. Vom Wocheneinkauf über den Kneipenabend bis zum Kinobesuch werden alle Ausgaben erfasst. Dafür können  auch hilfreiche Smartphone-Apps genutzt werden.

Achtung bei der ersten WG!

Die größten Stolpersteine lauern nicht bei der richtigen Auswahl der Mitbewohner oder dem Aufstellen des Putzplanes, sondern im Kleingedruckten! Vom Mietvertrag über die Verträge mit dem örtlichen Wasser- und Energieversorger sowie der Telekom bis zur Hausratversicherung – nehmen Sie Kontakt mit dem Vermieter, dem Versorger und dem Versicherungsvertreter auf und machen Sie sich schlau. Sonst zahlen Sie am Ende Prämien, obwohl Sie längst woanders wohnen. Denn im Zweifel gilt hier: Mitgefangen (also Vertrag unterschrieben), mitgehangen.

Wer als Hauptmieter im Mietvertrag steht, haftet für alle – die Mitbewohner sind dann nur Untermieter. Nachteil: Kündigt der Hauptmieter, steht die gesamte WG auf der Straße. Vorteil: Ein neuer Untermieter kann problemlos einziehen. Besser: Mit dem Vermieter klären, dass eine WG die Wohnung nutzt und alle Mieter den Mietvertrag unterzeichnen lassen. Gleiches gilt für Strom und Wasser, Internet, Telefon und Kabelfernsehen – der Internetprovider bucht die fälligen Beträge vom Konto des Vertragsinhabers (also bei demjenigen, der unterschrieben hat) ab. Da ist es nebensächlich, ob der Vertragsinhaber überhaupt noch in der Wohnung wohnt.

Stressfrei in die erste eigene Wohnung

Beschriften Sie gepackte Umzugskartons oben und seitlich mit einem dicken Filzstift. Packen Sie die Kartons nicht zu voll. Verstauen Sie Ihre Papiere, Schlüssel und Geld griffbereit.

Kümmern Sie sich eine Woche vor dem Einzug um die Schlüsselübergabe: Dokumentieren Sie Vorschäden in der Wohnung (auch im Treppenhaus) mit Fotos, notieren Sie Zählerstände von Strom, Wasser und Gas/Öl.

Geben Sie Ihre neue Adresse rechtzeitig an Freunde und Verwandte, an Behörden und Vertragspartner. Denken Sie an die Ummeldung beim Bürgerbüro sowie den Nachsendeantrag bei der Post.

✉ Beitrag per Email versenden

Steuerrecht für Azubis und Studenten: Das Wichtigste zusammengefasst

Das Steuerrecht ist ein umfangreiches und scheinbar unübersichtliches Themengebiet. Dennoch ist es für Arbeitnehmer unumgänglich, sich damit zu befassen – das gilt auch für Azubis. Die wichtigsten Fragen rund um Steuerzahlungen während der Ausbildung beantwortet der folgende Ratgeber.

Wann Steuern bezahlt müssen, ist von der Höhe der Vergütung und der Lohnsteuerklasse abhängig. 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer orientiert sich an der Steuerklasse. Verdient man mit der Steuerklasse I mehr als 909 € brutto im Monat, muss Lohnsteuer gezahlt werden. 


Steuerklasse Iledig, kinderlos
Steuerklasse II – alleinerziehend
Steuerklasse III-IV – verheiratet
Steuerklasse VI    – Zweit- und Nebenverdienst


Die meisten Azubis müssen in ihrem ersten Ausbildungsjahr keine Steuern zahlen, da der Betrag an der Obergrenze der gezahlten Ausbildungsvergütungen liegt. In den Fällen, in denen dennoch eine Lohnsteuer fällig wird, ist der Ausbildungsbetrieb für deren Abführung zuständig.

Die Steuerklasse VI ist die ungünstigste Variante, da es keine Freibeträge gibt und das Einkommen aus einem Zweitjob erstmal vollständig versteuert werden muss.


Grundfreibetrag
2023: 10.908 € – 909 € monatlich
ab 2024: 11.604 € – 967 € monatlich


Liegt der jährliche Verdienst unter dieser Grenze, sind keine Steuerabgaben notwendig. Bei einem höheren Einkommen sind Lohn- und Kirchensteuer zu entrichten.

Genau kann man sich das auch im Internet mit einem Gehaltsrechner für Brutto-/Nettobeträge ausrechnen lassen. Zum Beispiel hier.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer fällt selbstverständlich nur dann an, wenn man einer Konfession angehört, also zum Beispiel katholisch oder evangelisch ist. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer – nicht der Ausbildungsvergütung. In den restlichen Bundesländern beträgt sie 9 %. Muss ein Azubi also keine Lohnsteuer zahlen, wird auch keine Kirchensteuer erhoben.

Sozialabgaben

Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungen stellen die sogenannten Sozialabgaben dar. Es gibt eigentlich keine Azubis mehr, die keine Sozialabgaben zahlen müssen.

Die Sozialabgaben betragen ca. 40 % des Gehalts und werden mit dem Arbeitgeber geteilt, er übernimmt die Hälfte davon – es werden ca. 20 % von der Ausbildungsvergütung abgezogen. Nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern steht der Netto-Betrag des Gehalts zur freien Verfügung.

Sonderfall Studierende

Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt die 20-Stunden-Grenze. Arbeitet der Student mehr, überwiegt das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Studium. Nur wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden erfolgt, kann man gegebenenfalls weiterhin als ordentlicher Studierender gelten und somit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erreichen.

Um in der Familienversicherung kostenlos weiterversichert zu bleiben, dürfen Studierende nur sehr wenig verdienen – aktuell sind das 485 € im Monat. Bei darüber hinausgehenden Einkünften muss stattdessen eine studentische Versicherung selbst finanziert werden. Ausnahme: Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze statt bei 485 € bei 520 € im Monat.

Kindergeld

Während einer Ausbildung können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Das Einkommen von Kindern spielt beim Kindergeld Anspruch während der Ausbildung – bis auf wenige Ausnahmen – keine Rolle. Bei der zweiten Ausbildung geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass man in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren, sodass nur unter strengen Voraussetzungen Kindergeld gewährt wird.

Bei einem von vorneherein bis zu einem Jahr begrenzten Auslandsstudium wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Studierende seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Sollte die Studienzeit im Ausland mehr als ein Jahr betragen, ist es ratsam mit der zuständigen Kindergeldstelle Kontakt aufzunehmen, um zu klären unter welchen Voraussetzungen das Kindergeld weiterhin bezahlt wird. Mehr Informationen hier www.kindergeld.org

Kindesunterhalt für Studierende
Studenten müssen jedoch keineswegs grundsätzlich neben dem Studium arbeiten gehen. Sie besitzen auch das Recht auf Kindesunterhalt vonseiten der Eltern. Mehr dazu erfahren Sie unter www.familienrecht.net/kindesunterhalt/

BAföG

Die gute Nachricht: BAföG-Leistungen sind steuerfrei. Wer sich noch etwas hinzuverdienen möchte, sollte sich beim zuständigen Amt erkundigen, wie viel das sein darf, da individuelle Verdienstgrenzen gesetzt werden. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze wird das Einkommen angerechnet und die BAföG-Leistung entsprechend gesenkt.

Für Studierende, die verheiratet sind oder Kinder haben, gelten etwas höhere Freibeträge. Gegebenenfalls – zum Beispiel bei fälligen Semestergebühren – kann auch ein Einkommen über der Verdienstgrenze anrechnungsfrei bleiben. Dafür muss jedoch ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Mini- und Werkstudentenjob

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Minijobs auf 520-€-Basis Sozialabgaben pauschal abzuführen. Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bei gewerblichen Minijobs beträgt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 %, bei Minijobs im Haushalt 13,6%. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Arbeitslohn abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinem Anteil abgeführt. Neben den Sozialabgaben kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer mit 2 % übernehmen. Das hat zur Folge, dass der Arbeitslohn aus dem Minijob nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist. Weitere Informationen zum Minijob erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de

Einkünfte aus allen anderen Tätigkeiten – zum Beispiel bei einem Vollzeit-Ferienjob oder bezahlten Praktikum über 520 € – sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Der Mindestlohn beträgt seit 01.10.2022 12 € die Stunde. Dieser Stundenlohn gilt auch für den Minijob.

Lohnt sich eine Steuerklärung?

Das Finanzamt zahlt nur dann Steuern zurück, wenn auch tatsächlich Steuern abgeführt wurden. In der jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird aufgeführt, wie viel Steuern bezahlt wurden. Diese können sich Auszubildende und Studierende in der Regel komplett zurückholen.

An vielen Kosten, die während der Ausbildungs- und Studienzeit anfallen können, beteiligt sich der Staat. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrten zum Betrieb oder zur Uni, Ausgaben für Lehrbücher, Schul- und Studiengebühren oder die Anschaffung eines Laptops. Mit der Steuererklärung können Auszubildende und Studierende alle ausbildungsbedingten Aufwendungen steuerlich geltend machen. 

Ausbildungskosten werden als Sonderausgaben oder Werbungskosten unterschiedlich berücksichtig.

Aufwendungen für die Erstausbildung können bis zur Höhe von 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Abzug als Werbungskosten kommt dann in Frage, wenn die erstmalige Ausbildung bzw. das Studium Gegenstand eines Ausbildungsverhältnisses ist und Sie dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten wie bei z.B. bei einem Studium an einer Berufsakademie im sogenannten Dualen System. 

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskosten in Höhe von 1.230 € für 2023. Liegen die Werbungskosten über diesem Betrag wirken sie sich in der Regel steuermindernd aus. Die Ausbildungskosten müssen dann einzeln in der Steuererklärung aufgeführt und auf Rückfrage des Finanzamtes Nachweise eingereicht werden.

Doch auch für diejenigen, die keine Steuern an das Finanzamt abgeführt haben, kann sich eine Steuererklärung lohnen. Mit einem Verlustvortrag – sprich, wenn die Werbungskosten den Bruttoarbeitslohn übersteigen – können Auszubildende und Studierende eine Steuergutschrift in den Folgejahren erhalten.

Mehr Informationen finden Sie im Internet, zum Beispiel beim Bundesfinanzministerium oder allen gängigen Ratgeberportalen für Finanzen oder Auszubildende/Studierende.

Hilfreiche Steuer-Apps

Bei der Steuererklärung können Apps helfen. Empfehlenswert sind beispielsweise:
SteuerHelden, WISO Steuer, Taxfix, Smartsteuer oder Steuerbot. Auf jeden Fall vorher klären, welche Kosten für die Steuererklärung anfallen.

 

✉ Beitrag per Email versenden