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Steuerrecht für Azubis und Studenten: Das Wichtigste zusammengefasst

Das Steuerrecht ist ein umfangreiches und scheinbar unübersichtliches Themengebiet. Dennoch ist es für Arbeitnehmer unumgänglich, sich damit zu befassen – das gilt auch für Azubis. Die wichtigsten Fragen rund um Steuerzahlungen während der Ausbildung beantwortet der folgende Ratgeber.

Wann Steuern bezahlt müssen, ist von der Höhe der Vergütung und der Lohnsteuerklasse abhängig. 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer orientiert sich an der Steuerklasse. Verdient man mit der Steuerklasse I mehr als 909 € brutto im Monat, muss Lohnsteuer gezahlt werden. 


Steuerklasse Iledig, kinderlos
Steuerklasse II – alleinerziehend
Steuerklasse III-IV – verheiratet
Steuerklasse VI    – Zweit- und Nebenverdienst


Die meisten Azubis müssen in ihrem ersten Ausbildungsjahr keine Steuern zahlen, da der Betrag an der Obergrenze der gezahlten Ausbildungsvergütungen liegt. In den Fällen, in denen dennoch eine Lohnsteuer fällig wird, ist der Ausbildungsbetrieb für deren Abführung zuständig.

Die Steuerklasse VI ist die ungünstigste Variante, da es keine Freibeträge gibt und das Einkommen aus einem Zweitjob erstmal vollständig versteuert werden muss.


Grundfreibetrag
2023: 10.908 € – 909 € monatlich
ab 2024: 11.604 € – 967 € monatlich


Liegt der jährliche Verdienst unter dieser Grenze, sind keine Steuerabgaben notwendig. Bei einem höheren Einkommen sind Lohn- und Kirchensteuer zu entrichten.

Genau kann man sich das auch im Internet mit einem Gehaltsrechner für Brutto-/Nettobeträge ausrechnen lassen. Zum Beispiel hier.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer fällt selbstverständlich nur dann an, wenn man einer Konfession angehört, also zum Beispiel katholisch oder evangelisch ist. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer – nicht der Ausbildungsvergütung. In den restlichen Bundesländern beträgt sie 9 %. Muss ein Azubi also keine Lohnsteuer zahlen, wird auch keine Kirchensteuer erhoben.

Sozialabgaben

Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungen stellen die sogenannten Sozialabgaben dar. Es gibt eigentlich keine Azubis mehr, die keine Sozialabgaben zahlen müssen.

Die Sozialabgaben betragen ca. 40 % des Gehalts und werden mit dem Arbeitgeber geteilt, er übernimmt die Hälfte davon – es werden ca. 20 % von der Ausbildungsvergütung abgezogen. Nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern steht der Netto-Betrag des Gehalts zur freien Verfügung.

Sonderfall Studierende

Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt die 20-Stunden-Grenze. Arbeitet der Student mehr, überwiegt das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Studium. Nur wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden erfolgt, kann man gegebenenfalls weiterhin als ordentlicher Studierender gelten und somit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erreichen.

Um in der Familienversicherung kostenlos weiterversichert zu bleiben, dürfen Studierende nur sehr wenig verdienen – aktuell sind das 485 € im Monat. Bei darüber hinausgehenden Einkünften muss stattdessen eine studentische Versicherung selbst finanziert werden. Ausnahme: Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze statt bei 485 € bei 520 € im Monat.

Kindergeld

Während einer Ausbildung können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Das Einkommen von Kindern spielt beim Kindergeld Anspruch während der Ausbildung – bis auf wenige Ausnahmen – keine Rolle. Bei der zweiten Ausbildung geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass man in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren, sodass nur unter strengen Voraussetzungen Kindergeld gewährt wird.

Bei einem von vorneherein bis zu einem Jahr begrenzten Auslandsstudium wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Studierende seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Sollte die Studienzeit im Ausland mehr als ein Jahr betragen, ist es ratsam mit der zuständigen Kindergeldstelle Kontakt aufzunehmen, um zu klären unter welchen Voraussetzungen das Kindergeld weiterhin bezahlt wird. Mehr Informationen hier www.kindergeld.org

Kindesunterhalt für Studierende
Studenten müssen jedoch keineswegs grundsätzlich neben dem Studium arbeiten gehen. Sie besitzen auch das Recht auf Kindesunterhalt vonseiten der Eltern. Mehr dazu erfahren Sie unter www.familienrecht.net/kindesunterhalt/

BAföG

Die gute Nachricht: BAföG-Leistungen sind steuerfrei. Wer sich noch etwas hinzuverdienen möchte, sollte sich beim zuständigen Amt erkundigen, wie viel das sein darf, da individuelle Verdienstgrenzen gesetzt werden. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze wird das Einkommen angerechnet und die BAföG-Leistung entsprechend gesenkt.

Für Studierende, die verheiratet sind oder Kinder haben, gelten etwas höhere Freibeträge. Gegebenenfalls – zum Beispiel bei fälligen Semestergebühren – kann auch ein Einkommen über der Verdienstgrenze anrechnungsfrei bleiben. Dafür muss jedoch ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Mini- und Werkstudentenjob

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Minijobs auf 520-€-Basis Sozialabgaben pauschal abzuführen. Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bei gewerblichen Minijobs beträgt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 %, bei Minijobs im Haushalt 13,6%. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Arbeitslohn abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinem Anteil abgeführt. Neben den Sozialabgaben kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer mit 2 % übernehmen. Das hat zur Folge, dass der Arbeitslohn aus dem Minijob nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist. Weitere Informationen zum Minijob erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de

Einkünfte aus allen anderen Tätigkeiten – zum Beispiel bei einem Vollzeit-Ferienjob oder bezahlten Praktikum über 520 € – sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Der Mindestlohn beträgt seit 01.10.2022 12 € die Stunde. Dieser Stundenlohn gilt auch für den Minijob.

Lohnt sich eine Steuerklärung?

Das Finanzamt zahlt nur dann Steuern zurück, wenn auch tatsächlich Steuern abgeführt wurden. In der jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird aufgeführt, wie viel Steuern bezahlt wurden. Diese können sich Auszubildende und Studierende in der Regel komplett zurückholen.

An vielen Kosten, die während der Ausbildungs- und Studienzeit anfallen können, beteiligt sich der Staat. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrten zum Betrieb oder zur Uni, Ausgaben für Lehrbücher, Schul- und Studiengebühren oder die Anschaffung eines Laptops. Mit der Steuererklärung können Auszubildende und Studierende alle ausbildungsbedingten Aufwendungen steuerlich geltend machen. 

Ausbildungskosten werden als Sonderausgaben oder Werbungskosten unterschiedlich berücksichtig.

Aufwendungen für die Erstausbildung können bis zur Höhe von 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Abzug als Werbungskosten kommt dann in Frage, wenn die erstmalige Ausbildung bzw. das Studium Gegenstand eines Ausbildungsverhältnisses ist und Sie dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten wie bei z.B. bei einem Studium an einer Berufsakademie im sogenannten Dualen System. 

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskosten in Höhe von 1.230 € für 2023. Liegen die Werbungskosten über diesem Betrag wirken sie sich in der Regel steuermindernd aus. Die Ausbildungskosten müssen dann einzeln in der Steuererklärung aufgeführt und auf Rückfrage des Finanzamtes Nachweise eingereicht werden.

Doch auch für diejenigen, die keine Steuern an das Finanzamt abgeführt haben, kann sich eine Steuererklärung lohnen. Mit einem Verlustvortrag – sprich, wenn die Werbungskosten den Bruttoarbeitslohn übersteigen – können Auszubildende und Studierende eine Steuergutschrift in den Folgejahren erhalten.

Mehr Informationen finden Sie im Internet, zum Beispiel beim Bundesfinanzministerium oder allen gängigen Ratgeberportalen für Finanzen oder Auszubildende/Studierende.

Hilfreiche Steuer-Apps

Bei der Steuererklärung können Apps helfen. Empfehlenswert sind beispielsweise:
SteuerHelden, WISO Steuer, Taxfix, Smartsteuer oder Steuerbot. Auf jeden Fall vorher klären, welche Kosten für die Steuererklärung anfallen.

 

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Die wichtigsten Versicherungen zum Start

Die Schulzeit ist vorbei, die Frage Lehre oder Studium entschieden. Wenn das Ausbildungsjahr oder das Studium beginnt, ist für viele junge Leute der Zeitpunkt gekommen, sich auf eigene Füße zu stellen und auszuziehen. Muss man sich jetzt auch selbst versichern?

Volljährige, unverheiratete Kinder sind in der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung während der Erstausbildung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. An der Mitversicherung ändert auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr nichts. Unerheblich ist zudem, ob die Dienste direkt nach dem Schulabschluss, während oder direkt nach der Ausbildung absolviert werden. In der Haftpflichtversicherung sind zusätzlich der Freiwillige Wehrdienst, ein einjähriges Work & Travel-Programm oder eine einjährige Au-pair-Tätigkeit eingeschlossen. Natürlich dürfen die Mitversicherten in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben: Bafög, Lehrlingsgehalt oder der typische Studentenjob spielen keine Rolle.

Auch die typische Studentenbude ist durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Und selbst wenn man sich nach Abschluss der Erstausbildung auf eigene Füße stellt und eine eigene Wohnung einrichtet, besteht die kostenlose Mitversicherung noch ein halbes Jahr weiter. Ereignet sich während der Mitversicherungszeit allerdings ein Schaden, ist die Entschädigung auf einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.

Aber dann wird es Ernst

Informieren Sie sich richtig! Wer sich über Leistungen und Prämien im Internet informiert und mehrere Angebote vergleicht, ist schon einmal gut gewappnet. Vorsicht vor „Rundum-Sorglos-Paketen“: Sie enthalten oft lukrative, aber nicht wirklich notwendige Versicherungen und sind schlechter auf ihr Preis-/Leistungsverhältnis zu überprüfen. Es macht keinen Sinn, alle Versicherungen über einen Makler oder eine Gesellschaft abzu­schließen – Mengenrabatte gibt es bei diesen Geschäften nicht; wer vergleicht und getrennt unterschreibt, kann viel Geld sparen.

Das muss sein

Krankenversicherung

Ist für Auszubildende Pflicht – es besteht aber die Möglichkeit, sich seine gesetzliche Kasse auszusuchen. Die Leistungen sind weitgehend gesetzlich festgeschrieben, die Beitragssätze variieren – ein Vergleich lohnt sich! Azubis müssen sich spätestens 14 Tage nach Beginn einer Ausbildung für eine Kasse entschieden haben. Nach dieser Frist meldet der Betrieb den Auszubildenden bei der Kasse an, bei der er zuletzt war.

Studierende haben es einfacher: Sie können problemlos über ihre Eltern mitversichert bleiben. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende unter bestimmten Bedingungen beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert werden. Wer älter ist, kann bei den gesetzlichen
Kassen einen einheitlichen Studententarif abschließen.

Wichtig: Mit dem 30. Geburtstag endet in der Regel die studentische Krankenversicherung.

Sind die Eltern privat versichert, muss entschieden werden, ob diese Versicherung für das gesamte Studium fortgesetzt wird – ein Wechsel zu einer gesetzlichen Kasse ist vor Ende des Studiums dann nicht möglich. Wichtig: Die Kasse unbedingt schriftlich über die Aufnahme eines Studiums informieren.

Globetrotter, die den Ausbildungsstart noch hinauszögern, oder Studenten, die ein paar Semester im Ausland studieren, sollten zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für erforderliche Behandlungen in europäischen und einigen außereuropäischen Ländern. Die private Zusatzversicherung übernimmt die Kosten weltweit – auch für den Rücktransport.

Privathaftpflicht

Egal, ob Sie das Porzellan Ihrer Freundin zerdeppern, Ihnen bei der gut gemeinten Umzugshilfe der Fernseher Ihres Nachbarn aus den Händen rutscht oder Sie als Radfahrer einen Verkehrsunfall verursachen – alles Fälle für die Privathaftpflicht, die immer dann einspringt, wenn Sie aus Versehen einen Schaden bei einer anderen Person verursachen. 

Da vor allem Personenschäden schnell in die Hunderttausende gehen können, ist diese Versicherung ein absolutes Muss!

In der Regel sind sowohl Azubis während ihrer ersten Ausbildung als auch Studierende bei den Eltern mitversichert – fragen Sie zur Sicherheit schriftlich bei Ihrer Versicherung nach, ob eine Familienversicherung besteht. Achtung: Wer nach dem Abitur eine mehrmonatige Auszeit nimmt und dann erst sein Studium beginnt, riskiert im Zweifel seinen Versicherungsschutz – das Studium schriftlich anzumelden, schützt davor.

Berufsunfähigkeit (BU)

Be­rufs­un­fä­hig­keit kann jeden treffen: Handwerker fallen häufig wegen körperlichen Erkrankungen im Beruf aus. Doch auch wer im Büro sitzt, kann schwer erkranken. Psychische Leiden sind der häufigste Grund für eine Be­rufs­un­fä­hig­keit. Der Start in Deine Ausbildung ist ein guter Zeit­punkt, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abzuschließen. Je jünger man in diese Versicherung  einsteigt, umso günstiger sind die Beiträge.

Wegen Krankheit oder Gebrechen nicht arbeiten zu können, ist also ein existenzielles Risiko für nahezu jeden. Wie hoch das Risiko einer Berufsunfähigkeit ist, hängt unter anderem vom ausgeübten Beruf ab. Je jünger man in diese Versicherung einsteigt, umso günstiger sind die Beiträge – ausschlaggebend sind unter anderem Vorerkrankungen und der allgemeine Gesundheitszustand. Vorsicht: Wer bei diesen Angaben „schummelt“, riskiert seinen Versicherungsschutz – auch da kann es um Hunderttausende gehen! Wer auf Nummer Sicher gehen will, füllt die entsprechenden Formulare gemeinsam mit seinem Arzt aus.

Mit Beiträgen zwischen 300 und über 1.000 € pro Jahr ist diese Versicherung nicht billig. Und der Vertrag ist extrem komplex, da er sehr stark auf die individuellen Bedürfnisse und abzusichernden Risiken eingeht. Es lohnt sich, sich Angebote mehrerer Versicherungen machen zu lassen.

Aktuelle Muster-Tarife finden zum Beispiel auf www.stiftung-warentest.de, die solche Versicherungen regelmäßig testet, Checklisten hält z. B. www.finanztest.de bereit.

Wichtig beim Abschluss einer BU:

1. Frühzeitig absichern

Je jünger Versicherte beim Einstieg in die Versicherung sind, desto günstiger fällt in der Regel der Versicherungsbeitrag aus. Denn mit zunehmendem Alter steigt oft die Anzahl der diagnostizierten Krankheiten. Sind Erkrankungen bereits vorhanden, gestaltet sich eine Absicherung generell deutlich schwieriger. Dennoch ist hier Ehrlichkeit ratsam: Denn wer bisherige Erkrankungen nicht korrekt angibt, riskiert seinen Versicherungsschutz.

2. Nachversicherungsgarantie

Wer diese mit abschließt, kann seinen Berufsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung nachträglich aufstocken. Die Höhe des Versicherungsschutzes sollte jeweils an sich ändernde Lebens- und Finanzsituationen angeglichen werden.

3. Verzicht auf abstrakte Verweisungen

In diesem Fall kann der Versicherer die versicherte Person nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen, wenn der aktuelle Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

4. „Sechs-Monate-Prognose“

Üblicherweise gilt jemand als berufsunfähig, der mindestens sechs Monate lang seinem Beruf zu mindestens 50 % nicht nachgehen kann. Bei einer vertraglich fixierten „Sechs-Monate-Prognose“ erfolgen die Rentenzahlungen bereits ab dem ersten Monat.

5. Angebote für junge Menschen

Für Jugendliche und junge Erwachsene gibt es häufig spezielle Angebote – fragen Sie nach! Mit diesen Tarifen können sich Berufsanfänger ihre Risikoabsicherung bedarfsgerecht, zeitlich flexibel und vergünstigt zusammenstellen und gleichzeitig Vermögen für später aufbauen.

Nicht verwechseln sollten Sie die Berufsunfähigkeits- mit der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist eine mögliche Ergänzung, aber kein Ersatz. Auch sie sollte nur nach eingehender persönlicher Beratung abgeschlossen werden – empfiehlt sich vor allem für Menschen, die z. B. Extremsportarten betreiben.

Generell zahlt die Unfallversicherung nur bei dauerhafter Invalidität nach einem Unfall – über 90% aller Anträge auf Berufsunfähigkeit sind jedoch krankheitsbedingt.

Hier kommt es drauf an:

Hausratversicherung

Mit der ersten eigenen Wohnung kommt das Thema „Hausratversicherung“ auf. Und nicht jeder hat sie. Mit Kleidung, Laptop, Smartphone etc. kommt schnell ein nettes Sümmchen zusammen. Kurz gesagt: Das ist individuell unterschiedlich und muss jeder selbst entscheiden.

Achtung: Wer in eine WG zieht, sollte sich informieren, ob bereits eine gemeinsame Hausratversicherung besteht. Wenn nämlich jeder Mitbewohner der Wohngemeinschaft über das heutzutage übliche Paket an Unterhaltungselektronik verfügt, lohnt sich die geteilte Prämie allemal. Wer die WG jedoch nur als Zweitwohnsitz anmeldet, ist weiterhin über seine Eltern versichert. Eine gute Entscheidungshilfe: Kann ich es mir finanziell leisten, alle meine Sachen zu ersetzen? Wenn nicht, ist eine Hausratversicherung sinnvoll.

 

Rechtsschutz

Rechtsstreitigkeiten kosten schnell viel Geld. Eine Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie daher finanziell dabei, Ihre Ansprüche auch vor Gericht durchzusetzen. Aber: Die Rechtsschutzversicherung bezahlt nicht jeden Rechtsstreit. Deshalb genau prüfen, ob und welche Rechtsschutzversicherung für Sie sinnvoll ist.

Wenn Sie sich für eine Rechtsschutzpolice entscheiden, ist wichtig, dass zum Vertragsbeginn noch kein Rechtsstreit vorliegt oder absehbar ist. Die Ursache für einen Rechtsstreit darf grundsätzlich erst nach Ablauf einer Wartefrist von meistens drei Monaten ab Vertragsbeginn eintreten.  

Und: Greifen Sie nicht unbedingt zum Rundumschutz. Mit einzelnen Rechtsschutzpakten wie  „Privat“, „Beruf“, „Verkehr“ sowie „Eigentum und Miete“ lässt sich der Versicherungsschutz bedarfsgerecht zusammenstellen.

Kfz-Versicherung

Wer als Fahranfänger die Tarife der Kfz-Versicherung abfragt, bekommt oft einen Schock: Nicht selten übersteigt die Jahresprämie den Wert des ersten Autos. Günstiger wird es, wenn man das Auto (oder Motorrad) die ersten Jahre über Vater oder Mutter (ggfls. als Zweitfahrzeug) versichert – einfach einmal bei der Versicherung nachfragen. Nach einigen (hoffentlich schadensfreien) Jahren meldet man dann den Vertrag einfach um. Tipp: Einige Versicherungen bieten Rabatte für Absolventen eines Fahrsicherheitstrainings (bietet u.a. der ADAC an) – auch hier lohnt eine Nachfrage.

 

Mehr Informationen finden Sie hier!

Im Internet finden Sie auf verschiedenen Seiten von Versicherungen, Vergleichsportalen, Ausbildungsportalen oder Gewerkschaften weitere Informationen. Hier ein paar Beispiele:

www.verbraucherzentrale.de

www.finanztest.de

www.test.de

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Studienkredite im Test

Aktuell nutzen rund 100.000 Personen in Deutschland einen Studienkredit zur Studienfinanzierung. Kreditgeber wie Banken oder Studentenwerke zahlen dabei insgesamt rund 50 Millionen Euro pro Monat aus. Diese Werte ermittelte das CHE Centrum für Hochschulentwicklung exklusiv im Rahmen seines jährlichen Studienkredit-Tests.

Laut einer Anbieter-Befragung durch das CHE gab es im vergangenen Jahr 280.000 aktive Studienkredit-Verträge. Hierbei befinden sich mit 180.000 rund zwei Drittel der Kreditnehmer bereits in der Rückzahlungsphase. Die übrigen 100.000 Personen sind noch in der Auszahlungsphase. Damit nehmen aktuell 3,5 % aller Studierenden einen Studienkredit in Anspruch. Sie erhalten hierbei – meist monatlich – Geld zur Studienfinanzierung aus einem Studienkredit oder Bildungsfonds. Solche Angebote werden in Anspruch genommen, wenn ein Studium durch BAföG, Stipendien oder Nebenjob nicht oder nicht mehr ausreichend finanziert werden kann.

Das Gesamtvolumen der Auszahlungen entspricht nach Anbieter-Angaben derzeit einem Umfang von mehr als 600 Millionen € pro Jahr. Bundesweit werden also durchschnittlich monatlich rund 50 Millionen € an Studierende ausgezahlt. Die Zahl der neu abgeschlossenen Studienkreditverträge ist von 2014 bis 2017 um ein Drittel gesunken, von 59.000 auf 41.000. Besonders betroffen sind die beiden Marktführer, der KfW-Studienkredit und der Bildungskredit des Bundesverwaltungsamtes. Rund 92 % aller Verträge im vergangenen Jahr wurden bei den beiden staatlichen Anbietern unterzeichnet.

Das im CHE-Studienkredit-Test berücksichtigte Portfolio von Studienkrediten lässt sich in fünf Grundtypen unterteilen:

  • Angebote zur allgemeinen Studienfinanzierung zielen auf Lebenshaltungskosten und eventuell anfallende Studiengebühren.
  • Bei den Bildungsfonds-Konzepten von CareerConcept, Deutsche Bildung und Brain Capital handelt es sich um eine Fondsförderung, nicht um einen klassischen Kredit: Anleger kaufen Anteile an einem Fonds. Aus den Mitteln werden ausgewählte Studierende gefördert. Nach Abschluss des Studiums zahlen diese für einen bestimmten Zeitraum einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens zurück.
  • Überbrückungs-, Zwischen- und Abschlussfinanzierungskredite des Bundesverwaltungsamtes, der Studentenwerke sowie der E. W. Kuhlmann-Stiftung dienen dazu, kurz vor dem Examen stehenden Studierenden für eine begrenzte Zeit finanzielle Unterstützung zu gewähren. Sie zeichnen sich durch besonders günstige Zinssätze (teilweise sogar zinsfrei!) aus.
  • Hochschulspezifische Angebote zielen meist auf eine Finanzierung der Studiengebühren an privaten Hochschulen (Ausnahme: der Studienfonds der Universität zu Lübeck). Viele dieser Angebote sind, ähnlich wie Bildungsfonds, mit einkommensabhängiger Rückzahlung gestaltet.
  • Mit Strival ist seit kurzem ein Anbieter auf dem Markt, der die Finanzierung von Bildungsvorhaben nach dem Crowdfunding-Prinzip ermöglicht. Interessenten erstellen ein „Bildungsprojekt“, in dem sie ihr Vorhaben erläutern, ihren Finanzierungsbedarf angeben und sich potentiellen Förderern präsentieren. Im nächsten Schritt können Förderer (Unternehmen, Stiftungen/NGOs und Privatpersonen) die Interessenten finanziell unterstützen.

Erstmals erfragte das CHE auch das Geschlechterverhältnis bei den Kreditnehmern. Bezogen auf die Vertragsabschlüsse liegt der Frauenanteil aktuell bei 47 %. Dies entspricht nahezu dem Frauenanteil bei den Studierenden insgesamt. Obwohl damit fast jeder zweite Studienkredit von einer Frau in Anspruch genommen wird, sind Aus- und Rückzahlungsbedingungen im Falle von Schwangerschaft und Elternzeit nicht bei allen Anbietern vertraglich klar geregelt.

Ein Versäumnis, wie Studienkredit-Experte Ulrich Müller angesichts von Rückzahlungs-Zeiträumen von bis zu 25 Jahren anmerkt: „Während der Elternzeit sollte einem allein der Nachwuchs den Schlaf rauben und nicht die Sorge um die Rückzahlung eines Studienkredites“. Der Leiter politische Analysen beim CHE Centrum für Hochschulentwicklung fordert deshalb, dass Anbieter hier nicht auf vertragsrechtlich wenig belastbare „individuelle Lösungen“ verweisen sollten. Stundungen oder reduzierte Raten während Schwangerschaft und Elternzeit sollten bei Vertragsabschluss besser schriftlich fixiert werden.

Die gängigen Finanzierungsangebote in Deutschland stuft der CHE-Studienkredit-Test 2018 als durchweg seriös und gut gestaltet ein. Unter den 46 untersuchten Studienkrediten, Studiendarlehen und Bildungsfonds erreichten viele Spitzenergebnisse in mehreren der fünf Bewertungskategorien (Zugang, Kapazität, Kosten, Risikobegrenzung und Flexibilität).

Der der CHE-Studienkredit-Test erfasst keine Peer-to-peer-Angebote. Hierbei werden die Kredite nicht von der Bank, sondern über ein Webportal von Privatpersonen bereitgestellt. CHE Experte Müller mahnt hier zur Vorsicht und warnt: „Nicht überall wo „Studienkredit“ draufsteht, geht es auch um studentische Bedürfnisse, etwa eine monatliche Aus- und Rückzahlung.“ Das gelegentlich angeführte Argument der schnellen und unbürokratischen Bearbeitung der Kreditanfrage mache die Nachteile von teilweise horrend hohen Zinssätzen nicht wett.

Über den CHE-Studienkredit-Test:

Der CHE-Studienkredit-Test bewertet anhand von 21 Einzelkriterien Vor- und Nachteile von 46 aktuell verfügbaren Studienkreditangeboten. Datenbasis sind Selbstauskünfte der Anbieter. Mit seinen zahlreichen Detailinformationen bietet er eine transparente Marktübersicht für Studierende und Studieninteressierte. Zusätzlich kann man anhand von Tabellen eine eigene Bedarfskalkulation erstellen.

Der komplette CHE-Studienkredit-Test ist online kostenlos verfügbar unter www.che-studienkredit-test.de

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So funktioniert BAföG

Das BAföG ermöglicht es Jugendlichen und jungen Erwachsenen, eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung zu absolvieren – auch wenn die Eltern diese Ausbildung nicht finanzieren können. Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Doch nicht immer kann die Familie Studierende oder Schülerinnen und Schüler ausreichend finanziell unterstützen. Dann hilft das BAföG weiter.

Ziel ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Damit über einen BAföG-Antrag entschieden werden kann, sind folgende Fragen zu klären:

  • Ist die gewählte Ausbildung förderungsfähig?
  • Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
  • Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie durch das Einkommen von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Eltern gedeckt?

Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich, ob jemand BAföG erhalten kann und wie hoch die monatliche Förderung ist. Mit der BAföG-Reform 2019 haben noch mehr Menschen Anspruch auf die Förderung, da unter anderem die Freibeträge vom Einkommen angehoben wurden. Das sind zum Beispiel die Einkommensbeträge, die die Eltern nach dem BAföG nicht für die Ausbildung ihrer Kinder einsetzen müssen. Es lohnt sich also, zu prüfen, ob eine Förderung möglich ist. Für eine verbindliche Klärung individueller Fragen lassen Sie sich am besten frühzeitig beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beraten.

Was wird gefördert?

Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden.

Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von:

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B.
    Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen
  • Privaten Berufsakademien.

Wer wird gefördert?

Ob BAföG gewährt werden kann, hängt auch von den persönlichen Voraussetzungen ab: Relevant sind die Staatsangehörigkeit bzw. der aufenthaltsrechtliche Status, das Alter und die Eignung für die gewünschte Ausbildung sowie privates Einkommen und Vermögen.

BAföG nicht nur für Deutsche

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann grundsätzlich BAföG erhalten. Aber auch Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten. Als Grundregel gilt: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt.

Achtung, Altersgrenze:

Studierende, Schülerinnen und Schüler können nur gefördert werden, wenn sie ihr Studium oder ihre schulische Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen, bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres. In einigen Fällen gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Der Abschluss muss das Ziel sein

Wer BAföG bekommen möchte, sollte natürlich grundsätzlich in der Lage sein, das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich zu erreichen. Ein gesonderter Nachweis ist dafür nicht erforderlich, in der Regel genügt die Aufnahme an der Hochschule oder Schule.

Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen allerdings einen Leistungsnachweis vorlegen, wenn sie ab dem fünften Fachsemester weiter gefördert
werden wollen. In einigen Fällen schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis schon vor dem dritten Fachsemester vor. Dann müssen diese Zeugnisse auch beim Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden, damit BAföG bewilligt werden kann.

Finanzieller Bedarf

BAföG erhalten junge Menschen, deren Familien nicht allein für die Ausbildung aufkommen können. In § 21 BAföG ist geregelt, welches Einkommen angerechnet wird. Mit der BAföG-Reform 2019 werden die Freibeträge in drei Stufen bis 2021 angehoben, sodass mehr Menschen BAföG-berechtigt sind.

So funktioniert die Antragstellung:

BAföG-Leistungen müssen schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Der Antrag kann mit dem Antragsformblatt per Post oder elektronisch gestellt und übermittelt werden.

Übrigens: Studierende, Schülerinnen und Schüler, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können den BAföG-Antrag selbst stellen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Je nach Ausbildungsart sind unterschiedliche Stellen für die Beantragung von BAföG zuständig:

  • für Studierende das Studierendenwerk am Ort der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind
  • für Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
  • für alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Einzelfällen am Wohnort des Auszubildenden

Mehr Infos, Adressen und Formblätter auf www.bafög.de/

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung

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Was ist am Arbeitsplatz erlaubt? Und was nicht?

Das macht doch jeder, also kann es gar nicht verboten sein, mag mancher Arbeitnehmer denken. Doch Vorsicht: Wenn Mitarbeiter die Regeln ihres Betriebes missachten, mögen sie auch noch so kleinlich erscheinen, machen sie sich angreifbar. Und liefern womöglich dem Chef eine unnötige Angriffsfläche. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer sagt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Er weiß jedoch auch, dass nicht jedes Vergehen direkt zur Kündigung führt.

Herr Klingelhöfer, sind am Arbeitsplatz eigentlich private Telefonate erlaubt?

„Ja, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. Ich rate allerdings auch dann dazu, sich kurz zu fassen. Wer es dennoch nicht abwarten kann, der besten Freundin während der Arbeitszeit vom Schnäppchen bei der letzten Shopping-Tour oder vom gestrigen Date zu erzählen, riskiert eine Abmahnung. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG, Az.: 2 AZR 147/03).“

Dürfen denn private Mails aus dem Büro verschickt werden?

„Das hängt im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. den Betriebsvereinbarungen ab. Ist darin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben. Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten. In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet. Ohne vorherige Abmahnung wurde der ansonsten unbescholtenen Frau gekündigt. Doch die Richter wiesen die Kanzlei in die Schranken: Sie konnten keinen absichtlichen Verstoß erkennen, sondern attestierten der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen (ArbG FaM, Az.: 5 Ca 4459/00). Ausnahmen vom Mail-Verbot sind allerdings absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört.“

Wenn der Chef privates Mailen erlaubt, hat man am Arbeitsplatz aber freie Bahn, oder?

„Vorsicht! Wer privat mailt, arbeitet nicht. Hat der Chef privates Mailen grundsätzlich erlaubt, sollten private Zeilen trotzdem in den Pausen geschrieben werden. Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an.“

Dürfen Handys im Büro denn wenigstens aufgeladen werden?

„Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt (Arbeitsgericht Oberhausen, Az.: 4 Ca 1228/09). Zwar nahm der Chef die vollkommen unverhältnismäßige – und damit wahrscheinlich unwirksame – Kündigung zurück und das Gericht musste diesen Fall nicht final entscheiden. Doch es zeigt sich, wie brisant solche Bagatelldelikte sein können. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte deshalb mit seinem Chef reden und gegebenenfalls vertraglich vereinbaren, dass er für die Nutzung privater Elektrogeräte eine Energiepauschale zahlt, die mit dem Lohn verrechnet wird. Dass eine entsprechende Vereinbarung zulässig ist, hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem aktuellen Fall bestätigt (Az.: 2 Ca 443/14).“

Eigener Herd ist Goldes wert: Was ist mit Kaffeemaschine oder Radio?

„Einen Herd werden Angestellte wohl kaum mit ins Büro bringen. Kleinere Haushaltsgeräte, wie Kaffee- oder Espressomaschinen oder ein Radio sind aber durchaus üblich. Die Geräte sollten aber nur in Absprache mit dem Chef aufgestellt werden. Der Arbeitgeber kann die Nutzung privater Elektrogeräte nämlich untersagen. Gibt es einen Betriebsrat, hat der bei einem geplanten Verbot unter Umständen ein Mitspracherecht, so etwa, wenn der Chef das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten möchte. (BAG, Az.: 1 ABR 75/83). Wichtig zu wissen ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringt, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine verbrennt. Die Einnahme von Mahlzeiten zählt grundsätzlich zum „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter, so dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Anders sähe es nur dann aus, wenn zwischen der Tätigkeit und dem Kaffeetrinken ein besonders enger Zusammenhang bestünde, wie das bei körperlich besonders anstrengenden Tätigkeiten oder einem besonders staubigen Arbeitsplatz der Fall sein kann. Doch selbst in diesem Fall kann eine Haftung der Unfallversicherung ausscheiden, wenn sich der Angestellte an einer mitgebrachten Kaffeemaschine verletzt, obwohl der Chef einen Kaffeeautomaten im Betrieb aufgestellt hat (SG Duisburg, Az.: S 26 U 2/02).“

Rauchen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber mittlerweile untersagen. Aber was ist mit der E-Zigarette?

„Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Daher ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Demgemäß ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen. Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette am Arbeitsplatz also ähnlich wie in Gaststätten (OVG Münster, Az.: 4 A 775/14) erlauben – kann sie aber auch verbieten.“

Aber der Genuss von Alkohol führt doch unweigerlich zur Kündigung. Oder gibt es da Ausnahmen?

„Alkoholgenuss ist außer bei Feierlichkeiten in den meisten Betrieben verboten. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Eine Zuwiderhandlung kann in dem Fall die sofortige fristlose Kündigung bedeuten. Wer allerdings als Kellner arbeitet und mit den Gästen ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt (Arbg. Düsseldorf, Az.: 8 Ca 5713/14).“

Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?

„Ein ganz klares „Jein“! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht und darf einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Im Arbeitsvertrag kann es Regelungen geben, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehren.“

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