Kategorien-Archiv 109-Recht

Mogelpackung und Insolvenz-Risiken beim Dualen Studium

Duale Studiengänge sind in Deutschland stark nachgefragt. Doch nicht überall, wo „dual“ draufsteht, ist auch eine gute Verzahnung von Hochschul- und Praxisphasen automatisch gewährleistet. Eine aktuelle Informationsbroschüre des CHE Centrum für Hochschulentwicklung gibt Studieninteressierten Tipps, worauf sie bei der Wahl eines dualen Studiengangs achten sollten.

Rund 108.000 Studierende nutzen aktuell die Möglichkeit, akademische Ausbildung und berufliche Praxis in einem dualen Studiengang zu verbinden. Vorteile eines dualen Studiums sind u.a. Verdienstmöglichkeiten bereits im Studium sowie gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In dualen Bachelorstudiengängen bieten die Chance, in wenigen Jahren sowohl einen Berufs- als auch einen ersten akademischen Abschluss erwerben. Im dualen Masterstudium kann eine bestehende Berufstätigkeit mit einer akademischen Weiterqualifizierung kombiniert werden, um beispielsweise die weiteren Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern.

Diese Kombination von Theorie und Praxis ist mittlerweile für immer mehr Studieninteressierte eine attraktive Alternative zur klassischen Ausbildung bzw. dem regulären Studium. So hat sich die Zahl der Studierenden, die zeitgleich an einer Hochschule und in einem Betrieb lernen, zwischen 2005 und 2018 mehr als verzehnfacht. Dementsprechend groß ist inzwischen auch die Zahl der Unternehmen, die gemeinsam mit Hochschulen ein duales Studium anbieten. Sie liegt aktuell bei 51.000.

Ist „Dual“ wirklich Dual?

Doch unter den deutschlandweit rund 1.700 dualen Studienangeboten finden sich auch Mogelpackungen. „Nach wie vor gibt es auch Studienangebote, die das Etikett ‚dual‘ verwenden, obwohl die Verzahnung zwischen hochschulischer und betrieblicher Bildung nicht so eng ist, wie sie sein sollte“, bilanziert Sigrun Nickel, Leiterin Hochschulforschung beim CHE.

Studierende sollten deshalb unbedingt vor der Bewerbung um einen Studienplatz im dualen Bachelorstudium erfragen, ob die Ausbildungs- bzw. Praxiszeit im Unternehmen auch mit sogenannten Credit Points im ECTS-System als Studienleistung angerechnet wird. „Ist eine Verzahnung über die ECTS nicht erkennbar, ist es mit Sicherheit kein dualer Studiengang “, ergänzt Lisa Mordhorst, eine der Autorinnen der aktuellen Servicepublikation „CHE kurz + kompakt“ zum dualen Studium.

Darüber hinaus erkenne man ein gutes Studienangebot laut der Expertinnen auch an der veranschlagten Studiendauer. So könne etwa ein dualer Bachelor, der eine längere Regelstudienzeit als sechs Semester vorsehe, ein durchaus gutes Zeichen sein. Möglicherweise werde hier mehr Zeit für ein Studium und Praxisphasen eingeräumt und die Doppelbelastung im Studienangebot bereits entsprechend berücksichtigt.

Insolvenz wegen Corona

Ist ein beteiligtes Unternehmen beispielsweise durch die Folgen der Corona-Pandemie von einer Insolvenz betroffen, greifen je nach Typ des dualen Studiengangs unterschiedliche Hilfsangebote für die Studierenden. Liegt ein Ausbildungsvertrag zwischen Betrieb und Studierendem vor, ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Seit Mai 2020 gibt es aber u.a. eine Prämie für Firmen, die Auszubildende aus insolventen Betrieben übernehmen.

In dualen Studiengängen ist vieles von der Ausgestaltung der jeweiligen Verträge abhängig. „Häufig unterstützen Hochschulen im Insolvenz-Fall dann dual Studierende bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsbetrieb oder vermitteln im Notfall einen formlosen Wechsel in einen regulären Studiengang“, so CHE Expertin Lisa Mordhorst.

Kostenloser Download hier

✉ Beitrag per Email versenden

Der erste Mietvertrag – das ist zu beachten

Die Gründung eines eigenen Haushalts und damit auch die räumliche Abnabelung vom Elternhaus ist für viele ein wichtiger Schritt in die Selbstständigkeit. Der Auszug aus dem „Hotel Mama“ und der Start in die Selbstständigkeit ist meist mit vielen Emotionen und dem Drang, sich endlich einen eigenen Freiraum zu schaffen, verbunden. Was ist bei den geschäftlichen Angelegenheiten zu beachten?

Mit der Gründung des eigenen Haushalts wird eine Reihe von Vertragsverhältnissen eingegangen. Dazu gehören beispielsweise die Verträge über:

  • Miete
  • Strom und Gas (Energielieferung)
  • Telefon und Internet 
  • Versicherungen
  • Girokonto

Der Mietvertrag

Vertragspartner sind Vermieter und Mieter. Abhängig davon, ob man alleine oder zu zweit in die Wohnung zieht, sind diese hier namentlich aufzuführen. Als Vertragspartner haftet man für die Zahlungen, die mit der Anmietung einhergehen. Ziehen Minderjährige in eine eigene Wohnung, müssen die Erziehungsberechtigten den Mietvertrag unterschreiben.

Bei einer WG gibt es drei verschiedene Möglichkeiten für den Mietvertrag:

  • Ein Haupmieter, alle anderen Bewohner sind Untermieter
  • Alle Mieter sind Hauptmieter und stehen im Mietvertrag.
  • Jeder Mieter hat einen Einzelmietvertrag für sein Zimmer.

Im Vertrag wird festgehalten, welche Räume zu der Wohnung gehören. Das können neben der Wohnung, ein Dachboden, ein Kellerraum und/ oder die Nutzung eines Waschkellers oder des Gartens sein.

Wichtig ist, dass im Vertrag steht, wie hoch Kaltmiete und Nebenkosten sind. Vorsicht bei Staffelmieten, die in jedem Jahr steigen. Das kann in den Folgejahren teuer werden.

Das Mietverhältnis wird meistens auf unbestimmte Zeit angelegt. Will der Vermieter nur einen befristeten Mietvertrag ausgeben, muss die Befristung im Vertrag aufgenommen werden. Insbesondere die Kündigungsfristen müssen im Mietvertrag stehen.

Pflichten und Regeln sind in der Hausordnung festgeschrieben. Zum Beispiel das Putzen des Treppenhauses oder die Übernahme des Winterdienstes müssen ausdrücklich im Mietvertrag stehen.

Schönheitsreparaturen müssen vom Mieter übernommen werden, wenn dies im Mietvertrag steht. Dazu zählen kleine Reparaturen in der Wohnung, wie beispielsweise das Auswechseln der Duschstange, aber auch regelmäßige Renovierungsarbeiten wie das Streichen der Wände.

Was sind Nebenkosten?

Zusätzlich zur eigentlichen Kalt- oder Nettomiete müssen Nebenkosten ge­zahlt werden. Das sind Heiz- und Warmwasserkosten und verschiedene Betriebs- und Verbrauchskosten, wie Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Allgemeinstrom, Hausmeister, Fahrstuhl usw. Im Mietvertrag wird geregelt, welche Kosten Mieter übernehmen müssen und welche Vorauszahlungsbeträge hierfür monatlich zu zahlen sind. Ob die Vorauszahlungen realistisch angesetzt sind erfahren Mieter erst, wenn sie die erste Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Es drohen unter Umständen hohe Nachzahlungen.

Mietkaution

Die Zahlung der Mietkaution muss im Mietvertrag verankert sein. Die Höhe darf drei Kaltmieten nicht übersteigen. Am Ende der Mietzeit muss die Mietkaution zurückgezahlt werden, soweit der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis geltend machen kann.

Meldepflicht

Die Meldepflicht ist eine gesetzliche Vorgabe. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der Vermieter stellt mit dem Mietvertrag eine sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung aus, die sowohl dem Mieter als auch den Meldebehörden zur Verfügung gestellt wird.

Rundfunkbeitrag

Jeder volljährige Wohnungsinhaber ist gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ). Grundsätzlich ist für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Radio- und/oder Fernsehgeräte überhaupt vorhanden sind, der Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, kann beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen.

In einer Wohngemeinschaft muss ein Bewohner bestimmt werden, der sich stellvertretend für alle anmeldet. Wer das übernimmt, muss für die regelmäßige Abbuchung geradestehen. Alle anderen sollten dafür Sorge tragen, dass der monatliche Rundfunkbeitrag fair untereinander aufgeteilt wird.

Abstand und Ablöse

Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung von einem Vermieter oder Vormieter gefordert wird. Derartige Absprachen sind unwirksam.

Bei einer Ablösevereinbarungen verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter. Derartige Vereinbarungen sind so lange zulässig, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen.

✉ Beitrag per Email versenden

Was gehört in den Ausbildungsvertrag (und was nicht)?

Wie so ziemlich alles im Leben, ist auch das Thema Ausbildungsvertrag gesetzlich geregelt – konkret im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im BGB stehen aber nur die Mindestanforderungen – tarifliche Vereinbarungen oder freiwillige Leistungen des Ausbildungsbetriebes können weit darüber hinausgehen. Außerdem regelt das Berufsbildungsgesetz (BBiG) ausführlich und umfassend alles, was mit dem Thema Ausbildung zu tun hat.

Das sollte drinstehen:

  • Die Vertragspartner, also Sie als Auszubildende(r) und das ausbildende Unternehmen, mit Namen und vollständigen Adressen
  • Berufsbezeichnung oder Tätigkeit, für die ausgebildet wird
  • Der Ort der Ausbildung sowie Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Ausbildungsbetriebes (über- oder außerbetriebliche Ausbildung)
  • Inhaltliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
  • Beginn und Dauer sowie ggfls. Verkürzung oder Befristung der Ausbildung
  • Länge der Probezeit; mindestens 1 und maximal 4 Monate
  • Höhe der Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildung
  • die regelmäßige tägliche Arbeitszeit
  • Anzahl der Urlaubstage
  • Klausel(n) über relevante Tarifverträge sowie ggfls. zusätzliche Betriebsvereinbarungen wie freiwillige soziale Leistungen
  • Kündigungsklauseln (Voraussetzungen für eine Kündigung) sowie Fristen
  • Unterschriften beider Vertragspartner mit Datum

Das kann drinstehen:

Je nach Betrieb kann der Vertrag noch weitere Klauseln enthalten wie z. B. :

  • Eine Verpflichtung Ihrerseits zur Schweigepflicht bezüglich betriebsinterner Informationen
  • Modalitäten und Zeitpunkt für ein Zwischenzeugnis
  • besondere Regelungen im Krankheitsfall
  • Sonstige Vereinbarungen wie unbezahlter Urlaub, Freistellung usw.

Die elektronische Form gilt nicht; der § 11 des Berufsbildungsgesetzes schreibt zwingend die Schriftform vor. Sie haben also ein Anrecht auf einen Vertrag auf Papier, im Original und unterschrieben (kein PDF und auch keine Kopie). Für nicht volljährige Auszubildende unterschreiben die gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern.

Das gehört nicht rein:

Was darf nicht im Ausbildungsvertrag stehen oder ist nichtig (also unwirksam)?

  • Der Vertrag darf keinen Passus enthalten, wonach Sie nach der Ausbildung den erlernten Beruf nicht oder nur eingeschränkt ausüben dürfen. Es ist nicht zulässig, dass Sie etwas für die Ausbildung bezahlen müssen.
  • Vertragsstrafen sind ebenfalls nicht zulässig.
  • Und auch einen beschränkten oder sogar ausgeschlossenen Schadenersatz lässt der Gesetzgeber genauso wenig zu wie pauschale Schadenersatzbeträge bei z.B. der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Weitere Informationen finden Sie online z. B. auf www.dgb-jugend.de oder unter www.jugend.igmetall.de

Musterausbildungsverträge zum Download befinden sich bei den Industrie- und Handelskammern unter www.ihk.de

✉ Beitrag per Email versenden

Das ist bei einer Krankmeldung zu beachten

Die Nase läuft und der Kopf dröhnt. Wenn Sie krank sind, ist an Arbeit nicht zu denken. Auch wenn im Unternehmen viel zu tun ist, denken Sie an sich und auch an Ihre Kollegen, die Sie anstecken können. Im Krankheitsfall müssen Sie einiges beachten.

Wann müssen Sie sich krankmelden?

Sie sind als Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Und das möglichst vor Arbeitsbeginn.

Wie melden Sie sich krank?

Wie Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie krank sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Krankmeldung regelt jedes Unternehmen anders. Manche Firmen bestehen auf eine Krankmeldung per Telefon, andere möchten, dass Sie sich per E-Mail krankmelden. Bei anderen genügt es, wenn Sie Ihrem Chef eine WhatsApp-Nachricht oder SMS schreiben, dass Sie heute nicht arbeiten können. Informieren Sie sich, wie das in Ihrem Unternehmen gehandhabt wird!

Wann ist ein ärztliches Attest erforderlich?

Wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden. Der Arbeitgeber kann aber auch unverzüglich ein Attest verlangen, wenn es so im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) seit 1. Januar 2023 deutschlandweit digital. Die Arztpraxis übermittelt die eAU elektronisch direkt an die gesetzliche Krankenkasse. Von dort ruft der Arbeitgeber sie dann ab.

Krank im Urlaub

Im EU-Ausland und in einigen weiteren Nicht-EU-Ländern sichert die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) eine notwendige Behandlung ab. Sie finden sie auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Für wenige anderen Ländern gibt es spezielle Auslandskrankenscheine.

Arbeitnehmer können sich beim Arbeitgeber krankmelden und verlieren so ihre Urlaubstage nicht. Die Krankschreibung müssen Sie vom ersten Tag, nicht wie oft üblich erst vom dritten Tag an, mit einem ärztlichen Attest bei ihrem Arbeitgeber belegen. Der Urlaubsanspruch ändert sich nicht grundlegend. Und er verlängert sich nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit. Wer die freien Tage arbeitsunfähig gemeldet ist, kann die verlorenen Urlaubstage nachholen. Seinen Urlaub muss man aber neu beantragen oder explizit um Verlängerung bitten.

Einkaufen oder Kino trotz Krankschreibung?

Ob starke Erkältung, Rückenschmerzen oder Migräne: Wer krankgeschrieben ist und nicht arbeiten kann, fühlt sich in der Regel schon unwohl genug. Hinzu kommt, dass viele sich während der Dauer der Krankschreibung nicht trauen, das Haus zu verlassen. Denn die Sorge ist groß, sie könnten etwa von Kollegen gesehen werden und schlimmstenfalls als Simulant gelten. 

Doch was sagt das Arbeitsrecht dazu? Ist zum Beispiel der Einkauf im nahen Supermarkt trotz Krankheit erlaubt? Es gilt die einfache Regel, dass jeder erkrankte Arbeitnehmer darauf zu achten hat, dass er mit seinem Verhalten eine schnellstmögliche Genesung nicht gefährdet. Solange der Arzt keine strikte Bettruhe angeordnet hat, sind Lebensmitteleinkäufe oder der Gang zur Apotheke erlaubt. Kleine Spaziergänge an der frischen Luft helfen beim Gesundwerden. Selbst der Besuch eines Restaurants oder Kinos ist nicht untersagt. Sportliche Aktivitäten sollten allerdings vorher mit dem Arzt abgesprochen werden.

Wenn der Arbeitnehmer schneller wieder gesund ist als erwartet, darf er übrigens noch während einer Krankschreibung an den Arbeitsplatz zurückkehren. Eine zusätzliche „Gesundschreibung“ vom Arzt ist nicht nötig. Allerdings kann es aus medizinischer Sicht ratsam sein, vor Arbeitsbeginn mit seinem Arzt Rücksprache zu halten, um sich Gewissheit über den eigenen Gesundheitszustand zu verschaffen.

✉ Beitrag per Email versenden

Was gilt beim Ferienjob?

Mit Beginn der Sommerferien werden wieder viele ihr Budget mit einem Ferienjob aufbessern und erste Einblicke in die Arbeitswelt erhalten. Welche Regeln gelten für die Ferienjobs? Die DGB-Jugend gibt Tipps.

Vertrag

Ein Ferienjob sollte auf jeden Fall nur mit Vertrag begonnen werden. In dem werden ganz klar die Aufgaben, Arbeitszeiten und die Bezahlung geregelt.

Jugendarbeitsschutzgesetz

„Gefährliche Arbeiten sind für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren generell tabu. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die genauen Bedingungen für Ferienarbeit. Erlaubt sind leichte Tätigkeiten, zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge. Schwere körperliche oder gefährliche Tätigkeiten sind für Jugendliche verboten“, sagt Becker.

Arbeitszeiten 

Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen maximal vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben. Mehr als acht Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche sind dabei nicht erlaubt und der Arbeitszeitraum muss zwischen 6 bis 20 Uhr liegen. Ausnahmen gelten für ältere Schüler:innen ab 16 Jahren, die etwa in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten dürfen. 

Wer arbeitet, muss auch Pause machen. Hier haben unter 18-Jährige bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeit am Tag Anspruch auf mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden auf 60 Minuten Pause.

Lohn

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobs. Jedoch haben nur Jugendliche ab 18 Jahren den Anspruch auf den Mindestlohn. Die im Juni beschlossene Erhöhung auf 12 € pro Stunde gilt seit Oktober 2022. 

Wenn im jeweiligen Unternehmen ein durch Gewerkschaften verhandelter Tarifvertrag gilt, muss der auch bei Minderjährigen angewendet werden. „Beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages sollte man das ganz besonders im Blick haben“, betont Becker.

Bei Problemen 

Gewerkschaften helfen auch bei Problemen im Ferienjob. Schlechte Bezahlung und Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze sollte niemand tolerieren.“

 

Weitere Informationen gibt‘s online auf http://www.jugend.dgb.de

✉ Beitrag per Email versenden