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Ihre Rechte (und Pflichten) als Azubi

 

Früher oder später tauchen vielleicht Probleme in der Ausbildung auf. Manche sind leicht zu lösen, andere nicht.  Für viele Probleme in der Ausbildung gibt es eindeutige Regeln und Gesetze.

Ihre Rechte als Azubi…

Tätigkeiten, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben, sind nicht zulässig. Botengänge gehören ebenso wenig zur Ausbildung wie ständige Räum-, Sortier- oder Putztätigkeiten. Aber Achtung: Natürlich kann Ihr Ausbilder von Ihnen verlangen, dass Sie Ihren Arbeitsplatz in Ordnung halten, benötigtes Material nach Gebrauch wieder wegräumen und benutzte Werkzeuge reinigen oder kleinere Reparaturen selbst ausführen. Die Reinigung des gesamten Betriebes gehört aber definitiv nicht dazu. Private Besorgungen für Vorgesetzte oder Kollegen sind Ihre Entscheidung.

Material, dass Sie für Ihre Ausbildung benötigen, muss Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dies können z.B. Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe sein, aber auch Fachbücher, die Berichtshefte sowie Schreib- und Zeichenmaterial. Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, damit sorgsam umzugehen.

Generell sind Sie nicht verpflichtet, Tätigkeiten auszuführen, die Ihre körperlichen Fähigkeiten übersteigen oder für die Sie nicht qualifiziert sind. Dazu gehören auch Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. Vorsicht, wenn Sie „mal eben“ den Lieferwagen nur ein Stück vorrollen lassen sollen – ohne Fahrerlaubnis lassen Sie die Finger vom Lenkrad. Das ständige und unnötige
Wiederholen
immer gleicher Tätigkeiten ist ebenfalls nicht zulässig. Verboten sind außerdem Akkord- und Fließbandarbeit.

Sie haben Anspruch auf geeignetes Ausbildungspersonal, d.h. Ausbilder müssen durch eine Abschlussprüfung der entsprechenden Fachrichtung und ausreichend Berufserfahrung qualifiziert sein. 

Während einer dualen Ausbildung sind Sie berufsschulpflichtig. Für die Unterrichtszeiten muss Ihr Betrieb Sie freistellen. Zum Unterricht gehören auch die Pausen sowie die benötigte Zeit für den Weg zwischen Betrieb (nicht Wohnort!) und Berufsschule. Ein „Nacharbeiten“ der Berufsschulzeiten im Betrieb ist also generell unzulässig. Falls Sie keinen Blockunterricht haben (also z.B. ganze Berufsschulwochen), haben Sie im Idealfall in Ihrem Ausbildungsvertrag eine Klausel, die regelt, ob und bis wann Sie nach dem Unterricht noch im Betrieb erscheinen müssen.

Der jeweilige Ausbilder sollte kompetent sein. Wenn Sie auf Fragen keine zufriedenstellenden Antworten bekommen, wenn
Ihnen weder Sinn noch Zweck einer bestimmten Tätigkeit erklärt werden kann oder Sie das Gefühl haben, dass Sie mit Problemen bei einer Aufgabe allein gelassen werden, sprechen Sie einfach einmal mit der Personalabteilung oder der Ausbildungsleitung Ihres Ausbildungsbetriebes. 

Vorsicht: Nicht gleich auf den Putz hauen oder lautstark beschweren – hier ist Fingerspitzengefühl gefragt!

…und Ihre Pflichten

Generell gilt: Sie sind zur aktiven Mitwirkung verpflichtet! Wer sich also nur passiv „beschallen“ lässt, bekommt schnell ein Problem.

Anweisungen sind zu befolgen

Anweisungen, die mit Ihrer Ausbildung zu tun haben, müssen Sie natürlich Folge leisten. Und die können vom Abteilungsleiter, den Kollegen aus dem Arbeitsschutz oder vom Gesellen sein, der Ihnen gerade zeigt, wie man richtig einen Nagel einschlägt – solange es Ihre Ausbildung betrifft (und nicht gegen die guten Sitten oder gar Gesetze verstößt): Machen Sie es.

Jeder Betrieb hat Regeln

Arbeitsschutz, Sicherheitsbestimmungen, Rauchverbote und Kleiderordnungen, Hausordnungen und Hygienevorschriften. Gleichgültig, ob Sie das im Einzelfall für sinnvoll halten oder nicht: Halten Sie sich daran! Auch das Aufladen von Handys, E-Bikes oder ähnlichem sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären.

Stichwort Berichtsheft

Das wird gern am Ende der Ausbildung auf den letzten Drücker zusammengestoppelt – sollte aber nicht sein. Sie sind verpflichtet, die „schriftlichen Ausbildungsnachweise“ ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (also nicht einmal jährlich) vorzulegen. Im Gegenzug bekommen Sie in der Regel während Ihrer Ausbildungszeit dazu Gelegenheit – das müssen Sie nicht in Ihrer Freizeit erledigen. 

Stolperfalle Persönlichkeitsrechte

Wie Sie z.B. Ihre Haare tragen, ist natürlich grundsätzlich Ihre Angelegenheit. Wenn die Frisur aber Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt oder Ihre Ausbildung unnötig erschwert, sieht das schon anders aus. Und natürlich kann Ihr Ausbildungsbetrieb auch bestimmen, mit welchem Erscheinungsbild insgesamt (also Kleidung, Haarschnitt, Tattoos, Piercings etc.) Sie Kundenkontakt haben – Stichwort Erscheinungsbild des Betriebes. 

Also: Keine Diskussion anfangen; Sie sitzen in der Regel am kürzeren Hebel.

Top Secret

Sie sind auch als Auszubildender zur Verschwiegenheit verpflichtet. Interna wie Preise, Konditionen, Kalkulationen oder Lieferantenlisten sind ebenso vertraulich zu behandeln wie Betriebsabläufe, nicht öffentliche Geschäftskennzahlen oder technisches Fachwissen. Der Tratsch aus der Betriebskantine gehört im Zweifel auch dazu. Und wer Negatives über den Betrieb auf Facebook postet, darf sich natürlich nicht wundern, wenn der Arbeitgeber das zum Anlass einer Abmahnung macht oder sogar den Ausbildungsvertrag kündigt.

Darf ich nebenbei Jobben?

Während Ihrer Ausbildung kann Ihnen der Ausbildungsbetrieb jede Nebentätigkeit untersagen. Ihren lukrativen Schülerjob müssen Sie also aufgeben – auch wenn das aus Ihrer Sicht Ihre Ausbildung überhaupt nicht beeinträchtigt. 

Achtung: „Das merkt doch keiner“ ist hier nicht angesagt. Fliegen Sie auf, droht die fristlose Kündigung. Bekommt das Finanzamt Wind davon, gibt es ebenfalls Ärger – Sie sind schließlich kein Schüler mehr, sondern arbeiten im Zweifel „schwarz“. Und dann bekommen Sie massive Probleme. Und bei einem Unfall streiten sich Ihre Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft und Ihr Nebenjobbetrieb auf Ihre Kosten darum, wer NICHT zahlt.

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Was gilt in der Probezeit?

Für jeden jungen Menschen ein aufregender Start in einen neuen Lebensabschnitt mit neuen Herausforderungen: die Berufsausbildung. Vor allem die obligatorische Probezeit bereitet manchem Berufseinsteiger schlaflose Nächte. Wer möchte schon die mühsam ergatterte Lehrstelle gleich wieder verlieren?
Die Experten der Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klären auf, worauf sich Azubis während der Probezeit einstellen sollten: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet,..“, sagt der Volksmund. Eine Berufsausbildung dauert zwar nicht ewig, aber immerhin zwei bis drei Jahre. Umso wichtiger, dass sowohl der ausbildende Betrieb als auch der Auszubildende noch einmal die Gelegenheit bekommen, die „Notbremse“ zu ziehen, wenn sie feststellen, dass sie einfach nicht zusammenpassen.

Deshalb erlaubt der Gesetzgeber eine Probezeit nicht nur, sondern schreibt sie sogar im Berufsbildungsgesetz vor: Mindestens einen Monat muss diese Testphase zu Beginn einer Ausbildung dauern. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Auszubildende bereits im Betrieb tätig war, zum Beispiel als Praktikant oder Aushilfe.

Lieber ein Ende mit Schrecken:

Auch beim sorgfältigsten Auswahlverfahren können Fehler passieren: Arbeitgeber stellen immer wieder fest, dass ein Auszubildender schlichtweg die Anforderungen nicht erfüllt. Während der Probezeit hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Nach Ablauf der Probezeit kann er dem Auszubildenden nur noch aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen, ansonsten ist eine Kündigung nur im Rahmen der gesetzlichen Frist möglich. Aber nicht nur für den Betrieb ist die Probezeit eine wichtige Entscheidungshilfe. Immer wieder werfen auch Lehrlinge vorzeitig die Flinte ins Korn. Wer zum Beispiel eine Bäckerlehre beginnt und schon bald feststellt, dass er ein ausgeprägter Morgenmuffel ist, sollte sich beruflich vielleicht neu orientieren und dies seinem Ausbilder auch unverzüglich mitteilen. Wartet er damit bis nach dem Ende der Probezeit, muss er die vorgeschriebene Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten. Erst dann kann er in seinen nächsten Traumberuf wechseln.

Endlich am Ziel der Träume:

shutterstock 106977968ProStockStudio/shutterstock.comDie meisten Unternehmen belassen es nicht bei einem Monat Probezeit. Allerdings darf der Arbeitgeber mit diesem Instrument niemals die gültigen Ausbildungsgesetze unterlaufen. Nach spätestens vier Monaten muss die Probezeit beendet sein. Diese darf nur in begründeten Ausnahmefällen noch weiter verlängert werden, etwa wenn sie durch Krankheit oder Urlaub für mindestens ein Drittel ihrer Dauer unterbrochen wurde.
Anja-Mareen Decker, Leiterin der Advocard Rechtsabteilung, ergänzt: „Außerbetriebliche Fortbildungen oder der Besuch von Blockunterricht in der Berufsschule dürfen vom Ausbildungsbetrieb nicht als Begründung dafür angeführt werden, die Probezeit über die im Ausbildungsvertrag festgelegte Dauer hinaus zu verlängern.“ Ist die Probezeit beendet, läuft der Ausbildungsvertrag automatisch weiter, ohne dass es einer erneuten Zustimmung durch den Ausbildungsbetrieb bedarf.

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Verträge richtig kündigen

Eine Unterschrift, ein Häkchen und ein Klick. Verträge für Handytarife, Internet oder Fitnessstudio sind schnell abgeschlossen. Nicht ganz so einfach ist es oft, diese wieder zu kündigen. Werden Fristen verpasst und Formalitäten nicht beachtet, laufen viele Verträge automatisch weiter – und das kann teuer werden. Hannelore Brecht-Kaul von der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Stuttgart gibt Tipps, wie Verträge wirksam gekündigt werden.

Egal ob der Vertrag im Internet abgeschlossen oder im Geschäft unterschrieben wurde: Form und Frist sind für eine erfolgreiche Kündigung von Verträgen entscheidend. Schreibt das Gesetz die Schriftform vor oder ist diese vertraglich vereinbart, muss die Kündigung schriftlich erklärt und unterschrieben werden. Wer sicher sein will, dass das Kündigungsschreiben fristgerecht und nachweislich beim Vertragspartner ankommt, verschickt es per Einwurfeinschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Die Zustellung wird dabei mit einer Bestätigung des Einwurfs oder einem Rückschein quittiert.

Die Kündigungsfrist des Vertrages steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Erschwert wird eine Kündigung häufig, wenn nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, wann der Vertrag endet und wie lange vorher er gekündigt werden muss. Dies klar zu kennzeichnen mahnt die Verbraucherzentrale immer wieder an. Je nach vertraglicher Regelung verlängert sich der Vertrag, wenn die Frist bei der Kündigung nicht eingehalten wird. Wer schon weiß, dass er einen Vertrag zum Ende der Laufzeit kündigen will, ist auf der sicheren Seite, wenn er die Kündigung gleich nach dem Abschluss des Vertrages verschickt.

Musterbriefe für Kündigungen stellt die Verbraucherzentrale auf ihrer Internetseite www.vz-bw.de bereit. Verbraucher, die Probleme bei der Kündigung eines Vertrages haben oder die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss prüfen lassen möchten, berät die Verbraucherzentrale auch persönlich, telefonisch oder per E-Mail.

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Ohne gültiges Ticket erwischt – was jetzt?

Klar, absichtlich macht es natürlich niemand, trotzdem kommt es vor, dass bei einer Kontrolle kein gültiger Fahrschein zu Hand ist. Ärgerliche Konsequenz: Wer Bus oder Bahn ohne ein gültiges Ticket nutzt, wird bundesweit mit einem erhöhten Bußgeld von 60 € zur Kasse gebeten. Diese Regel gilt aber nicht, wenn Fahrgäste wegen eines defekten Fahrkartenautomaten ohne Ticket unterwegs sind oder ihr Abo-Ticket vergessen haben. „Wer unfreiwillig zum Schwarzfahrer wird, muss die Strafgebühr meist nicht zahlen, wenn er sein Unverschulden nachweisen kann“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und erläutert im Einzelnen, was je nach Situation auf Ticket- und Abo-Nutzer zukommt:

Defekter Fahrkartenautomat:

Fahrgäste brauchen keine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Fahrkartenautomat oder Entwerter kaputt ist. Sind jedoch andere offene Schalter oder Automaten vorhanden, müssen sie sich an den übrigen Stellen eine Fahrkarte besorgen. Wer umsteigt, muss sich am Umsteigebahnhof um eine Fahrkarte bemühen. Betroffene sollten bei Ärger mit Automat oder Entwerter Uhrzeit, Standort und Gerätenummer der dort angegebenen Störungsstelle melden beziehungsweise notieren und den Defekt sofort dem Zugbegleiter melden.

Vergessene und verlorene Fahrscheine:

In einem solchen Fall kommt es auf den Ticketkauf an. Nur ein persönliches Abo, das auf den Namen des Fahrtberechtigten ausgestellt ist, kann beim Verkehrsunternehmen, das die 60 € fordert, nachträglich vorgelegt werden. Hierbei wird dann lediglich eine geringfügige Bearbeitungsgebühr fällig. Wichtig: Nach Ablauf der auf dem Zahlschein genannten Frist wird ein nachträgliches Vorzeigen nicht mehr akzeptiert. Bei einem übertragbaren Ticket wird hingegen das volle erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro verlangt. Dies gilt auch für Einzel- und Mehrfahrtentickets, die vergessen oder verloren wurden.

Unlesbares E-Ticket:

Können ein Abo per Chip-Karte oder ein E-Ticket bei der Kontrolle nicht eingelesen werden, wird ebenfalls ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Wer allerdings innerhalb der Zahlungsfrist nachweisen kann, dass er ein gültiges Ticket hatte, muss nicht zahlen. Fahrgäste sollten sich die Gültigkeit des Tickets vom zuständigen Verkehrsunternehmen bescheinigen lassen und den Nachweis dann dem Verkehrsunternehmen vorlegen, das die 60 Euro verlangt. Wichtig: Handytickets müssen schon vor dem Einsteigen gekauft werden. Fahrgäste, die ein Handyticket benutzen, sind dafür verantwortlich, dass der Akku geladen und das Ticket auch ohne Internetverbindung vorzeigbar ist.

Falsche und ungültige Tickets:

Fahrgäste, die mit einem Fahrschein zum falschen Tarif unterwegs sind, müssen dafür einstehen. Es zahlt sich unter Umständen jedoch aus, beim zuständigen Verkehrsunternehmen um einen Nachlass bei der Strafgebühr zu bitten. Wer beim Ticketkauf unkorrekt informiert wurde, kann dies nur nachzuweisen, wenn ein Zeuge oder der Mitarbeiter am Schalter die Falschauskunft bestätigt. Nach einer Tarifänderung können alte Einzel- und Mehrfachtickets noch während einer Übergangszeit zur Fahrt benutzt werden. Wer darüber hinaus noch mit diesen Tickets unterwegs ist, riskiert hingegen ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Wie lange Tickets nach Inkrafttreten der Preiserhöhung noch umgetauscht werden können, erfährt man beim jeweiligen Verkehrsunternehmen. Die aktuellen Preise hängen meist an den Haltestellen oder Bahnhöfen aus.

Reaktion bei Kontrolle:

tickets 713626pixabay.comWird man beim vermeintlichen Schwarzfahren erwischt, haben Kontrolleure wenig Entscheidungsspielraum. Fahrgäste sollten den Strafzettel des Kontrolleurs erst mal annehmen und sich anschließend zur Klärung an das Geld fordernde Verkehrsunternehmen wenden. Achtung: Nur vor Fahrtantritt und auf keinen Fall mehr während einer Kontrolle kann das Mitfahren auf dem Ticket eines anderen Fahrgastes vereinbart und dem Kontrolleur angezeigt werden.

Einspruch und Prüfung:

Gegen ein zu Unrecht verlangtes Beförderungsentgelt kann beim jeweiligen Verkehrsunternehmen Einspruch erhoben werden. Adresse, die einzuhaltende Frist sowie das erforderliche Aktenzeichen stehen auf dem Zahlschein, den der Fahrgast bei der Kontrolle erhält. Wichtig: Der Kontrolltag zählt bei der Frist mit! Lehnt das Verkehrsunternehmen den Einspruch ab, können Fahrgäste ihren Fall von einer Schlichtungsstelle prüfen lassen.

Weitere Infos gibt es unter www.vz-nrw.de/unfreiwillig-schwarzfahren

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