Das erste eigene Konto

Das erste eigene Konto

Der Start der Ausbildung bedeutet auch: Es gibt Kohle! Also muss spätestens jetzt ein eigenes Girokonto her. Was ist dabei zu beachten, was dürfen Jugendliche (und was nicht)? Jugendliche sind die Kunden von morgen. Vom Kreditgewerbe werden sie daher massiv umworben. Da man in der Regel mit einer Bank eine sehr langfristige Beziehung eingeht (der Wechsel der Bank ist, trotz vielfältiger Angebote vor allem der Direktbanken, diesen Kontowechsel als Service für Neukunden zu übernehmen, mit Aufwand verbunden), loht es sich, genauer hinzusehen.

Für das erste eigene Girokonto sollten folgende Regeln gelten:

• Für Jugendliche sollte das Konto auf jeden Fall kostenlos sein, also keine Gebühren für Kontoführung, Überweisungen oder Kontoauszüge anfallen. Wenn die Bank um die Ecke kein passendes Angebot hat: Die nächste Bank hat es bestimmt – Nachfragen lohnt sich!
• Da Abhebungen an bankfremden Geldautomaten saftige Gebühren (bis zu 8,– €) kosten, ist ein breites Netz an bankeigenen Automaten oder die Zusammenarbeit mit anderen Banken zur kostenlosen Nutzung der Automaten wichtig – fragen Sie nach!
• Wenn schon auf Pump, dann mit System: Der teuerste Kredit ist die nicht abgesprochene Überziehung des Girokontos. Der mit der Bank abgestimmte Dispositionskredit kostet zwar immer noch ordentlich Überziehungszinsen, ist aber schon günstiger. Wichtig: Ein Dispokredit in Höhe eines Monatsgehaltes (netto) sollte ausreichen – lassen Sie sich nicht durch angeblich günstige Konditionen zu Schulden überreden! Ein Vergleich der Konditionen lohnt sich.
• Zusatzfunktionen der EC-Karte sind überflüssig. Es mag zwar cool aussehen, mit der (integrierten) Kreditkarte zu zahlen. Aber: Erstens verliert man dabei sehr schnell den Überblick über ­seine Ausgaben und zweitens ist die tolle Kreditkartenfunktion spätestens im ­zweiten Jahr nicht mehr kostenlos.

Und was steht dazu im Gesetzbuch?

shutterstock 99647729VladFree/shutterstock.comAuch Minderjährige dürfen bereits Verträge abschließen.
Wer zwischen sieben und 17 Jahren alt ist, ist bereits beschränkt geschäftsfähig und kann sich u. a. vertraglich binden, wenn er in einem von den Eltern genehmigten Arbeitsverhältnis steht und das Rechtsgeschäft sich darauf bezieht.

Aber:

Die Eltern müssen fast immer zustimmen. Schon die Einrichtung eines Girokontos ist für Minderjährige wegen der rechtlichen Nachteile nicht im Alleingang möglich. Sie würden sich zum Bezahlen etwaiger Kontogebühren verpflichten oder könnten von der Bank mit Schadenersatz- oder Zinsansprüchen belangt werden. ­Minderjährige brauchen deshalb zur wirksamen Eröffnung eines Kontos die Einwilligung ihrer Eltern. Das gilt auch für andere Bankverträge wie Überweisungen, Barabhebungen oder den Antrag einer Zahlungskarte.

Und berufstätige Jugendliche?

Für sie sieht das Gesetz eine Besonderheit vor. Steht der Minderjährige bereits in einem Arbeitsverhältnis (nicht nur in einer Berufsausbildung) und haben die Eltern den Job genehmigt, kann er alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte alleine abschließen. Er darf also ohne Zustimmung der ­Eltern nicht nur ein Gehaltskonto ­eröffnen, sondern auch den vollen Lohn oder das Gehalt bar abheben. Für Überweisungen oder andere Bankgeschäfte braucht er aber nach wie vor die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

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