So funktioniert BAföG

So funktioniert BAföG

Das BAföG ermöglicht es Jugendlichen und jungen Erwachsenen, eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung zu absolvieren – auch wenn die Eltern diese Ausbildung nicht finanzieren können. Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Doch nicht immer kann die Familie Studierende oder Schülerinnen und Schüler ausreichend finanziell unterstützen. Dann hilft das BAföG weiter.

Ziel ist es, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Damit über einen BAföG-Antrag entschieden werden kann, sind folgende Fragen zu klären:

  • Ist die gewählte Ausbildung förderungsfähig?
  • Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die persönlichen Förderungsvoraussetzungen?
  • Ist der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie durch das Einkommen von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Eltern gedeckt?

Aus der Beantwortung dieser Fragen ergibt sich, ob jemand BAföG erhalten kann und wie hoch die monatliche Förderung ist. Mit der BAföG-Reform 2019 haben noch mehr Menschen Anspruch auf die Förderung, da unter anderem die Freibeträge vom Einkommen angehoben wurden. Das sind zum Beispiel die Einkommensbeträge, die die Eltern nach dem BAföG nicht für die Ausbildung ihrer Kinder einsetzen müssen. Es lohnt sich also, zu prüfen, ob eine Förderung möglich ist. Für eine verbindliche Klärung individueller Fragen lassen Sie sich am besten frühzeitig beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beraten.

Was wird gefördert?

Mit dem BAföG fördert der Staat die erste Ausbildung an berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien und Hochschulen. Seit der BAföG-Novelle 2019 kann auch ein Studium an einer privaten Berufsakademie gefördert werden.

Ausbildungsförderung wird gemäß § 2 BAföG geleistet für den Besuch von:

  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z. B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
  • Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B.
    Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt
  • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  • Höheren Fachschulen und Akademien,
  • Hochschulen
  • Privaten Berufsakademien.

Wer wird gefördert?

Ob BAföG gewährt werden kann, hängt auch von den persönlichen Voraussetzungen ab: Relevant sind die Staatsangehörigkeit bzw. der aufenthaltsrechtliche Status, das Alter und die Eignung für die gewünschte Ausbildung sowie privates Einkommen und Vermögen.

BAföG nicht nur für Deutsche

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann grundsätzlich BAföG erhalten. Aber auch Bürger der Europäischen Union, Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete, die in Deutschland leben, können BAföG als finanzielle Unterstützung während des Studiums oder der Schulzeit erhalten. Als Grundregel gilt: Haben Ausländerinnen und Ausländer eine Bleibeperspektive in Deutschland und sind sie gesellschaftlich integriert, gelten sie als förderberechtigt.

Achtung, Altersgrenze:

Studierende, Schülerinnen und Schüler können nur gefördert werden, wenn sie ihr Studium oder ihre schulische Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen, bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres. In einigen Fällen gibt es Ausnahmen von dieser Regel.

Der Abschluss muss das Ziel sein

Wer BAföG bekommen möchte, sollte natürlich grundsätzlich in der Lage sein, das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich zu erreichen. Ein gesonderter Nachweis ist dafür nicht erforderlich, in der Regel genügt die Aufnahme an der Hochschule oder Schule.

Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen allerdings einen Leistungsnachweis vorlegen, wenn sie ab dem fünften Fachsemester weiter gefördert
werden wollen. In einigen Fällen schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen anderen Leistungsnachweis schon vor dem dritten Fachsemester vor. Dann müssen diese Zeugnisse auch beim Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt werden, damit BAföG bewilligt werden kann.

Finanzieller Bedarf

BAföG erhalten junge Menschen, deren Familien nicht allein für die Ausbildung aufkommen können. In § 21 BAföG ist geregelt, welches Einkommen angerechnet wird. Mit der BAföG-Reform 2019 werden die Freibeträge in drei Stufen bis 2021 angehoben, sodass mehr Menschen BAföG-berechtigt sind.

So funktioniert die Antragstellung:

BAföG-Leistungen müssen schriftlich beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden. Der Antrag kann mit dem Antragsformblatt per Post oder elektronisch gestellt und übermittelt werden.

Übrigens: Studierende, Schülerinnen und Schüler, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können den BAföG-Antrag selbst stellen.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Je nach Ausbildungsart sind unterschiedliche Stellen für die Beantragung von BAföG zuständig:

  • für Studierende das Studierendenwerk am Ort der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind
  • für Schülerinnen und Schüler an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
  • für alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern, in Einzelfällen am Wohnort des Auszubildenden

Mehr Infos, Adressen und Formblätter auf www.bafög.de/

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung

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