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Ohne gültiges Ticket erwischt – was jetzt?

Klar, absichtlich macht es natürlich niemand, trotzdem kommt es vor, dass bei einer Kontrolle kein gültiger Fahrschein zu Hand ist. Ärgerliche Konsequenz: Wer Bus oder Bahn ohne ein gültiges Ticket nutzt, wird bundesweit mit einem erhöhten Bußgeld von 60 € zur Kasse gebeten. Diese Regel gilt aber nicht, wenn Fahrgäste wegen eines defekten Fahrkartenautomaten ohne Ticket unterwegs sind oder ihr Abo-Ticket vergessen haben. „Wer unfreiwillig zum Schwarzfahrer wird, muss die Strafgebühr meist nicht zahlen, wenn er sein Unverschulden nachweisen kann“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und erläutert im Einzelnen, was je nach Situation auf Ticket- und Abo-Nutzer zukommt:

Defekter Fahrkartenautomat:

Fahrgäste brauchen keine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Fahrkartenautomat oder Entwerter kaputt ist. Sind jedoch andere offene Schalter oder Automaten vorhanden, müssen sie sich an den übrigen Stellen eine Fahrkarte besorgen. Wer umsteigt, muss sich am Umsteigebahnhof um eine Fahrkarte bemühen. Betroffene sollten bei Ärger mit Automat oder Entwerter Uhrzeit, Standort und Gerätenummer der dort angegebenen Störungsstelle melden beziehungsweise notieren und den Defekt sofort dem Zugbegleiter melden.

Vergessene und verlorene Fahrscheine:

In einem solchen Fall kommt es auf den Ticketkauf an. Nur ein persönliches Abo, das auf den Namen des Fahrtberechtigten ausgestellt ist, kann beim Verkehrsunternehmen, das die 60 € fordert, nachträglich vorgelegt werden. Hierbei wird dann lediglich eine geringfügige Bearbeitungsgebühr fällig. Wichtig: Nach Ablauf der auf dem Zahlschein genannten Frist wird ein nachträgliches Vorzeigen nicht mehr akzeptiert. Bei einem übertragbaren Ticket wird hingegen das volle erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro verlangt. Dies gilt auch für Einzel- und Mehrfahrtentickets, die vergessen oder verloren wurden.

Unlesbares E-Ticket:

Können ein Abo per Chip-Karte oder ein E-Ticket bei der Kontrolle nicht eingelesen werden, wird ebenfalls ein erhöhtes Beförderungsentgelt erhoben. Wer allerdings innerhalb der Zahlungsfrist nachweisen kann, dass er ein gültiges Ticket hatte, muss nicht zahlen. Fahrgäste sollten sich die Gültigkeit des Tickets vom zuständigen Verkehrsunternehmen bescheinigen lassen und den Nachweis dann dem Verkehrsunternehmen vorlegen, das die 60 Euro verlangt. Wichtig: Handytickets müssen schon vor dem Einsteigen gekauft werden. Fahrgäste, die ein Handyticket benutzen, sind dafür verantwortlich, dass der Akku geladen und das Ticket auch ohne Internetverbindung vorzeigbar ist.

Falsche und ungültige Tickets:

Fahrgäste, die mit einem Fahrschein zum falschen Tarif unterwegs sind, müssen dafür einstehen. Es zahlt sich unter Umständen jedoch aus, beim zuständigen Verkehrsunternehmen um einen Nachlass bei der Strafgebühr zu bitten. Wer beim Ticketkauf unkorrekt informiert wurde, kann dies nur nachzuweisen, wenn ein Zeuge oder der Mitarbeiter am Schalter die Falschauskunft bestätigt. Nach einer Tarifänderung können alte Einzel- und Mehrfachtickets noch während einer Übergangszeit zur Fahrt benutzt werden. Wer darüber hinaus noch mit diesen Tickets unterwegs ist, riskiert hingegen ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Wie lange Tickets nach Inkrafttreten der Preiserhöhung noch umgetauscht werden können, erfährt man beim jeweiligen Verkehrsunternehmen. Die aktuellen Preise hängen meist an den Haltestellen oder Bahnhöfen aus.

Reaktion bei Kontrolle:

tickets 713626pixabay.comWird man beim vermeintlichen Schwarzfahren erwischt, haben Kontrolleure wenig Entscheidungsspielraum. Fahrgäste sollten den Strafzettel des Kontrolleurs erst mal annehmen und sich anschließend zur Klärung an das Geld fordernde Verkehrsunternehmen wenden. Achtung: Nur vor Fahrtantritt und auf keinen Fall mehr während einer Kontrolle kann das Mitfahren auf dem Ticket eines anderen Fahrgastes vereinbart und dem Kontrolleur angezeigt werden.

Einspruch und Prüfung:

Gegen ein zu Unrecht verlangtes Beförderungsentgelt kann beim jeweiligen Verkehrsunternehmen Einspruch erhoben werden. Adresse, die einzuhaltende Frist sowie das erforderliche Aktenzeichen stehen auf dem Zahlschein, den der Fahrgast bei der Kontrolle erhält. Wichtig: Der Kontrolltag zählt bei der Frist mit! Lehnt das Verkehrsunternehmen den Einspruch ab, können Fahrgäste ihren Fall von einer Schlichtungsstelle prüfen lassen.

Weitere Infos gibt es unter www.vz-nrw.de/unfreiwillig-schwarzfahren

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Was bringt Bausparen für junge Leute?

Bausparen ist fast jedem ein Begriff. Doch wie funktioniert das überhaupt, für wen ist es geeignet und welche Vorteile bringt es? Hier ein Überblick über die wichtigsten Fakten:

Was ist das?

Ein Bausparvertrag ist das ideale Instrument auf dem Weg in die erste eigene „Bude“: Damit bilden junge Leute schon mit kleineren Sparbeiträgen frühzeitig Eigenkapital und sichern sich gleichzeitig ein günstiges Bauspardarlehen. Das Besondere daran: Die Zinsen stehen bereits bei Vertragsabschluss fest und ändern sich bis zur vollständigen Rückzahlung nicht – das ist der klassische Vorteil des Bausparens. Ob der Sparer das Darlehen für das erste eigene Zuhause in Anspruch nehmen will, kann er später entscheiden.

Wer kann bausparen?

Bausparen kann fast jeder. Ab dem 16. Lebensjahr fördert der Staat das Bausparen unter bestimmten Voraussetzungen sogar mit attraktiven Prämien. Auch viele Eltern und Großeltern schließen einen Bausparvertrag für ihre Kinder und Enkel ab. Zum Geburtstag oder zur Konfirmation ist er oft eine sinnvolle Alternative zum Geldgeschenk.

Wofür kann ich einen Bausparvertrag verwenden?

shutterstock 61232218irabel8/shutterstock.comEin Bausparvertrag lässt sich flexibel an die persönliche Lebenssituation anpassen. So kann der Bausparer das Guthaben grundsätzlich frei verwenden, während das Bauspardarlehen für wohnwirtschaftliche Maßnahmen eingesetzt werden muss. Dazu zählt der Bau oder Kauf einer Immobilie ebenso wie Modernisierungen und energetische Maßnahmen.

Welche staatlichen Förderungen kann ich nutzen?

Für alle Bausparer ab 16 Jahren bietet der Staat unter bestimmten Voraussetzungen gleich mehrere Fördermöglichkeiten:
Zum einen gibt es die Wohnungsbauprämie (WoP). Der maximal geförderte Sparbeitrag liegt bei 512 € pro Jahr. Darauf zahlt der Staat 8,8 Prozent Prämie. Wer also 43 € im Monat spart, wird quasi mit einer 13. Einzahlung im Jahr belohnt, nämlich 45 €. Sie wird dem Bausparguthaben nach einer sieben-jährigen Bindungsfrist auf einen Schlag gutgeschrieben. Die WoP gibt es aber nur, wenn das angesparte Geld später auch für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von Wohneigentum verwendet wird.
Bei jungen Leuten unter 25 Jahren macht Vater Staat eine Ausnahme: Sie können nach sieben Jahren frei über das gesamte Guthaben verfügen. Diese Sonderregelung kann jeder Sparer aber nur einmal in Anspruch nehmen. Die meisten verwenden das Geld jedoch ohnehin wohnwirtschaftlich, etwa für den Erwerb der ersten eigenen Immobilie.
Wer von seinem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) erhält, kann von der Arbeitnehmersparzulage profitieren. Die VL werden zusätzlich zum Gehalt vom Arbeitgeber direkt auf den Bausparvertrag überwiesen. Das können bis zu 40 € im Monat sein. Der Staat legt die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 9 Prozent aus maximal 470 € obendrauf. Das macht bis zu 43 € um Jahr, die zusätzlich auf das Bausparkonto fließen.
Für beiden Förderungen, Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage, gelten Einkommensgrenzen.
Gänzlich unabhängig vom Einkommen ist der Wohn-Riester. Damit unterstützt der Staat Wohneigentum als Altersvorsorge. Gefördert werden Riester-Bausparverträge und Riester-Immobiliendarlehen. Förderberechtigte erhalten jährlich maximal 154 € Grundzulage. Zudem gibt es für alle unter 25 Jahren einen einmaligen Starter-Bonus von bis zu 200 €. Somit können sich junge Sparer zum Start über insgesamt 354 € Zulagen freuen.

Warum jetzt Bausparer werden?

Das Thema Immobilie mag vielleicht noch in weiter Ferne liegen und momentan ganz andere Dinge im Fokus stehen. Jedoch ist es ratsam, schon heute die Weichen für später zu stellen. Warum nicht alle Vorteile nutzen? Gerade als junger Mensch ist das Bausparen sehr attraktiv, denn wer für die Zukunft vorsorgt wird belohnt – mit Förderungen vom Staat und einem günstigen Darlehen von der Bausparkasse.

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Das erste eigene Konto

Der Start der Ausbildung bedeutet auch: Es gibt Kohle! Also muss spätestens jetzt ein eigenes Girokonto her. Was ist dabei zu beachten, was dürfen Jugendliche (und was nicht)? Jugendliche sind die Kunden von morgen. Vom Kreditgewerbe werden sie daher massiv umworben. Da man in der Regel mit einer Bank eine sehr langfristige Beziehung eingeht (der Wechsel der Bank ist, trotz vielfältiger Angebote vor allem der Direktbanken, diesen Kontowechsel als Service für Neukunden zu übernehmen, mit Aufwand verbunden), loht es sich, genauer hinzusehen.

Für das erste eigene Girokonto sollten folgende Regeln gelten:

• Für Jugendliche sollte das Konto auf jeden Fall kostenlos sein, also keine Gebühren für Kontoführung, Überweisungen oder Kontoauszüge anfallen. Wenn die Bank um die Ecke kein passendes Angebot hat: Die nächste Bank hat es bestimmt – Nachfragen lohnt sich!
• Da Abhebungen an bankfremden Geldautomaten saftige Gebühren (bis zu 8,– €) kosten, ist ein breites Netz an bankeigenen Automaten oder die Zusammenarbeit mit anderen Banken zur kostenlosen Nutzung der Automaten wichtig – fragen Sie nach!
• Wenn schon auf Pump, dann mit System: Der teuerste Kredit ist die nicht abgesprochene Überziehung des Girokontos. Der mit der Bank abgestimmte Dispositionskredit kostet zwar immer noch ordentlich Überziehungszinsen, ist aber schon günstiger. Wichtig: Ein Dispokredit in Höhe eines Monatsgehaltes (netto) sollte ausreichen – lassen Sie sich nicht durch angeblich günstige Konditionen zu Schulden überreden! Ein Vergleich der Konditionen lohnt sich.
• Zusatzfunktionen der EC-Karte sind überflüssig. Es mag zwar cool aussehen, mit der (integrierten) Kreditkarte zu zahlen. Aber: Erstens verliert man dabei sehr schnell den Überblick über ­seine Ausgaben und zweitens ist die tolle Kreditkartenfunktion spätestens im ­zweiten Jahr nicht mehr kostenlos.

Und was steht dazu im Gesetzbuch?

shutterstock 99647729VladFree/shutterstock.comAuch Minderjährige dürfen bereits Verträge abschließen.
Wer zwischen sieben und 17 Jahren alt ist, ist bereits beschränkt geschäftsfähig und kann sich u. a. vertraglich binden, wenn er in einem von den Eltern genehmigten Arbeitsverhältnis steht und das Rechtsgeschäft sich darauf bezieht.

Aber:

Die Eltern müssen fast immer zustimmen. Schon die Einrichtung eines Girokontos ist für Minderjährige wegen der rechtlichen Nachteile nicht im Alleingang möglich. Sie würden sich zum Bezahlen etwaiger Kontogebühren verpflichten oder könnten von der Bank mit Schadenersatz- oder Zinsansprüchen belangt werden. ­Minderjährige brauchen deshalb zur wirksamen Eröffnung eines Kontos die Einwilligung ihrer Eltern. Das gilt auch für andere Bankverträge wie Überweisungen, Barabhebungen oder den Antrag einer Zahlungskarte.

Und berufstätige Jugendliche?

Für sie sieht das Gesetz eine Besonderheit vor. Steht der Minderjährige bereits in einem Arbeitsverhältnis (nicht nur in einer Berufsausbildung) und haben die Eltern den Job genehmigt, kann er alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte alleine abschließen. Er darf also ohne Zustimmung der ­Eltern nicht nur ein Gehaltskonto ­eröffnen, sondern auch den vollen Lohn oder das Gehalt bar abheben. Für Überweisungen oder andere Bankgeschäfte braucht er aber nach wie vor die Erlaubnis der Erziehungsberechtigten.

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Links- Wir trennen die Spreu vom Weizen

Es gibt nichts, was es nicht im Internet gibt. Und natürlich ist das www auch voll mit Angeboten rund um die Themen Ausbildung und Studium. Richtig voll – „Ausbildung“ bringt 262.000.000 Treffer bei Google, „Studium“ immer noch 154.000.000. Und das hilft natürlich nicht wirklich weiter.

Wir haben ein paar interessante und empfehlenswerte Links aus den unterschiedlichsten Bereichen gesammelt und nach Berufsbranchen bzw. Themen für Sie sortiert – viel Spaß beim Klicken!

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Checklisten

Downloaden, Ausdrucken, Abhaken, fertig!

Das Internet – ob über den PC oder über oder das Smartphone - sind hilfreich bei der Suche nach einem Ausbildungs- oder Studienplatz – leider lauern im Netz aber auch Gefahren. Unseriöse Anbieter sammeln Daten, versuchen abzuzocken oder verkaufen Ihre Emailadresse oder Handynummer weiter. Wie schützt man sich?
Vor allem im Frühjahr vergeht kein Wochenende ohne Ausbildungsmesse – von riesengroß (Zielgruppe Schüler) bis extrem spezialisiert (Zielgruppe Beamte im mittleren Dienst). Mit etwas Vorbereitung wird der Messebesuch ein Erfolg – aber was ist zu beachten?

An eine Bewerbungsmappe stellen die Personalchefs jede Menge formaler Anforderungen, schon kleine Fehler können dazu führen, dass die ganze Bewerbung weit unten im Stapel landet. Allein beim Lebenslauf kann man jede Menge vermeidbarer Fehler machen. Und bei der immer wichtiger werdenden Online-Bewerbung lauert gleich ein ganzes Bündel an Gefahren. Was ist bei Emailadresse, Aufbau der Bewerbung und Dateianhängen zu beachten?

Und wenn alles geklappt hat, bekommen Sie hoffentlich die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch oder Eignungstest. Wie bereitet man sich optimal vor? Was wird erwartet? Und was zieht man an?

Unsere natürlich kostenlosen Checklisten helfen Ihnen, die gröbsten Fehler zu vermeiden. Einfach das entsprechende PDF downloaden, ausdrucken und Punkt für Punkt abhaken – dann kann eigentlich nichts mehr schief gehen.

Den kostenlosen Acrobat Reader (nötig zum Öffnen der PDF) bekommen Sie hier.

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