Die Gründung eines eigenen Haushalts und damit auch die räumliche Abnabelung vom Elternhaus ist für viele ein wichtiger Schritt in die Selbstständigkeit. Der Auszug aus dem „Hotel Mama“ und der Start in die Selbstständigkeit ist meist mit vielen Emotionen und dem Drang, sich endlich einen eigenen Freiraum zu schaffen, verbunden. Was ist bei den geschäftlichen Angelegenheiten zu beachten?
Mit der Gründung des eigenen Haushalts wird eine Reihe von Vertragsverhältnissen eingegangen. Dazu gehören beispielsweise die Verträge über:
Vertragspartner sind Vermieter und Mieter. Abhängig davon, ob man alleine oder zu zweit in die Wohnung zieht, sind diese hier namentlich aufzuführen. Als Vertragspartner haftet man für die Zahlungen, die mit der Anmietung einhergehen. Ziehen Minderjährige in eine eigene Wohnung, müssen die Erziehungsberechtigten den Mietvertrag unterschreiben.
Bei einer WG gibt es drei verschiedene Möglichkeiten für den Mietvertrag:
Im Vertrag wird festgehalten, welche Räume zu der Wohnung gehören. Das können neben der Wohnung, ein Dachboden, ein Kellerraum und/ oder die Nutzung eines Waschkellers oder des Gartens sein.
Wichtig ist, dass im Vertrag steht, wie hoch Kaltmiete und Nebenkosten sind. Vorsicht bei Staffelmieten, die in jedem Jahr steigen. Das kann in den Folgejahren teuer werden.
Das Mietverhältnis wird meistens auf unbestimmte Zeit angelegt. Will der Vermieter nur einen befristeten Mietvertrag ausgeben, muss die Befristung im Vertrag aufgenommen werden. Insbesondere die Kündigungsfristen müssen im Mietvertrag stehen.
Pflichten und Regeln sind in der Hausordnung festgeschrieben. Zum Beispiel das Putzen des Treppenhauses oder die Übernahme des Winterdienstes müssen ausdrücklich im Mietvertrag stehen.
Schönheitsreparaturen müssen vom Mieter übernommen werden, wenn dies im Mietvertrag steht. Dazu zählen kleine Reparaturen in der Wohnung, wie beispielsweise das Auswechseln der Duschstange, aber auch regelmäßige Renovierungsarbeiten wie das Streichen der Wände.
Zusätzlich zur eigentlichen Kalt- oder Nettomiete müssen Nebenkosten gezahlt werden. Das sind Heiz- und Warmwasserkosten und verschiedene Betriebs- und Verbrauchskosten, wie Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Müllgebühren, Allgemeinstrom, Hausmeister, Fahrstuhl usw. Im Mietvertrag wird geregelt, welche Kosten Mieter übernehmen müssen und welche Vorauszahlungsbeträge hierfür monatlich zu zahlen sind. Ob die Vorauszahlungen realistisch angesetzt sind erfahren Mieter erst, wenn sie die erste Betriebskostenabrechnung erhalten haben. Es drohen unter Umständen hohe Nachzahlungen.
Die Zahlung der Mietkaution muss im Mietvertrag verankert sein. Die Höhe darf drei Kaltmieten nicht übersteigen. Am Ende der Mietzeit muss die Mietkaution zurückgezahlt werden, soweit der Vermieter keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis geltend machen kann.
Die Meldepflicht ist eine gesetzliche Vorgabe. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Der Vermieter stellt mit dem Mietvertrag eine sogenannte Wohnungsgeberbescheinigung aus, die sowohl dem Mieter als auch den Meldebehörden zur Verfügung gestellt wird.
Jeder volljährige Wohnungsinhaber ist gesetzlich verpflichtet, sich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (früher GEZ). Grundsätzlich ist für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Radio- und/oder Fernsehgeräte überhaupt vorhanden sind, der Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wer BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommt, kann beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen.
In einer Wohngemeinschaft muss ein Bewohner bestimmt werden, der sich stellvertretend für alle anmeldet. Wer das übernimmt, muss für die regelmäßige Abbuchung geradestehen. Alle anderen sollten dafür Sorge tragen, dass der monatliche Rundfunkbeitrag fair untereinander aufgeteilt wird.
Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung von einem Vermieter oder Vormieter gefordert wird. Derartige Absprachen sind unwirksam. Bei einer Ablösevereinbarungen verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter. Derartige Vereinbarungen sind so lange zulässig, wie Preis und Gegenleistung nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen.
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