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Kommunikation am Arbeitsplatz

Digitale Technologien haben die Art, wie wir privat und beruflich miteinander kommunizieren, massiv verändert – angefangen bei der klassischen E-Mail über verschiedene Messenger-Dienste und soziale Netzwerke bis hin zu speziell für den Berufsalltag entwickelten neuen Kommunikationsprogrammen wie Slack. Während es beim traditionellen Geschäftsbrief glasklare Regeln gab – bis hin zum Zeilenabstand zwischen Betreff und Anrede – fühlt sich manch einer in der digitalen Kommunikation am Arbeitsplatz gehörig verunsichert. Wir geben ein paar grundlegende Tipps für den gelungenen schriftlichen Austausch mit Chefs und Kollegen.

Digitale Kommunikation ist keine regelfreie Zone

Nicht in jeder Branche, in jedem Unternehmen und in allen Situationen gelten die gleichen Regeln für schriftliche Kommunikation. Die E-Mail einer Bank-Mitarbeiterin an Geschäftskunden unterscheidet sich erheblich von Chat-Nachrichten unter Kollegen in einem digital-affinen Startup. Dennoch: der Ton macht die Musik und die meisten Menschen wissen es zu schätzen, wenn Sie etwas Zeit und Mühe in Ihre (schriftlichen) Nachrichten investieren.

Schon bei der Anrede lauert das erste Fettnäpfchen: „Hallo Chef“ oder „Hi“ sind ganz sicher keine geeigneten Formeln für die Kommunikation im Arbeitsalltag. Ob Sie „Sehr geehrte(r)…“ oder „Liebe(r)…“ verwenden, hängt davon ab, wie gut Sie den Adressaten kennen oder ob Sie schon häufiger Kontakt zu ihm hatten. Die scheinbare Lässigkeit digitaler Kommunikation sollte außerdem keinesfalls dazu verleiten, einfach zu duzen. Beim Abschiedsgruß sind Sie mit „freundlichen Grüßen“ stets auf der sicheren Seite. Erst bei Ihnen näherstehenden und vertrauten Kollegen sind „viele Grüße“ oder „liebe Grüße“ angebracht.

Rechtschreibfehler, Ignoranz gegenüber Groß- und Kleinschreibung und die völlige Abwesenheit von Satzzeichen sind in E-Mails oder Instant Messenger-Nachrichten ebenso fehl am Platz, wie sie es in Briefen schon immer waren. Niemand muss druckreif schreiben – aber sich das eigene Werk vor dem Absenden noch einmal durchzulesen, kann bereits einen Großteil flüchtiger Fehler beheben.

Im Zweifel für die höfliche Variante

Aus der privaten Kommunikation via WhatsApp, Facebook etc. nicht mehr wegzudenken, im Berufsalltag aber mit Vorsicht zu genießen sind Emojis. Lachende, zwinkernde oder Zunge herausstreckende Smileys haben in geschäftlicher Korrespondenz nichts verloren. Humor ist in E-Mails und anderen Textnachrichten grundsätzlich ein schmaler Grat: Zwischentöne sind schriftlich schwer zu vermitteln und was Sie im Scherz meinen, fasst der Adressat oder die Adressatin vielleicht ganz anders auf. Witze und Ironie sollten Sie sich also für Kollegen aufheben, die Sie wirklich gut kennen.

Wenn Sie sich unsicher sind, welche Form eine konkrete Nachricht erfordert: Wählen Sie im Zweifel besser die förmlichere Variante. Lieber ein „Sehr geehrte…“ zu viel, als dem Gegenüber durch einen ungewollt saloppen Gruß auf den Schlips zu treten.

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Zum Start: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Anfang August oder September beginnt für viele Jugendliche das neue Ausbildungsjahr, für andere geht es etwas später los. Gerade zum Start stellen sich viele Fragen: Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten? Wer regelt, wann und wo ich arbeiten muss? Sind Überstunden erlaubt? Und was ist, wenn es einfach nicht passt – kann ich dann den Ausbildungsplatz wechseln? Die DGB-Jugend hat seit über zehn Jahren ein kostenloses Online-Beratungsangebot: „Dr. Azubi“. Auf www.dr-azubi.de können Auszubildende anonym Fragen stellen und erhalten dann innerhalb kurzer Zeit eine kompetente Antwort.

Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von den Auszubildenden und Ausbilder unterschrieben und muss, falls der oder die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern, in der Regel also den Eltern unterzeichnet werden. Betrieb und Auszubildende bekommen je ein Exemplar.

Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie z. B. die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, aber auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung.

Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dr. Azubi rät: Den Vertrag vorm Unterschreiben gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag im Zweifel von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.

Was heißt Probezeit?

Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.

Können Auszubildende den Ausbildungsplatz wechseln?

Auszubildende können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildene einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.

Dr. Azubi rät: Auszubildende sollten erst kündigen, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt!

Müssen Auszubildende Überstunden machen?

Überstunden sind in der Ausbildung eigentlich nicht vorgesehen, da die Auszubildenden im Betrieb ihren Beruf erlernen sollen. Dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus. Wenn doch einmal Überstunden geleistet werden, gilt es die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes ein-zuhalten. Alle Überstunden müssen der oder dem Auszubildenden mit entsprechendem Überstundenzuschlag bezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden.

Was ist mit Urlaub?

Wie viel Urlaub Auszubildende pro Jahr zusteht, kann man im Ausbildungsvertrag nachlesen. Auszubildende dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.

Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen, der Arbeitgeber muss dann innerhalb eines Monats darauf reagieren.

Wie viel Ausbildungsvergütung steht Auszubildenden zu?

Die Ausbildungsvergütung ist für viele Auszubildende in Tarifverträgen festgelegt. Aber auch wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet, muss die Vergütung angemessen sein. Auszubildende in einer normalen dualen Ausbildung im Betrieb haben deshalb auf jeden Fall Anspruch auf mindestens 80 Prozent der üblichen tariflichen Vergütung. Für Auszubildende in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung gilt diese Grenze leider nicht.

Wie soll ich bei einer Abmahnung reagieren?

Mit einer Abmahnung gibt der Ausbilder dem Auszubildenden zu verstehen, dass er mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Faustregel besagt, dass der Kündigung eines Auszubildenden mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen müssen.

Dr. Azubi rät: Den Inhalt der Abmahnung genau prüfen. Ist die Abmahnung unberechtigt, sollte man eine Gegendarstellung verfassen. Außerdem den Betriebsrat oder die Gewerkschaft einschalten.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Auszubildenden unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert. Wenn der Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn entstehen, müssen die Eltern ihm das Kindergeld auszahlen.

Mehr Informationen findest du hier und kannst auch eigene Fragen stellen.

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Steuerrecht für Azubis und Studenten: Das Wichtigste zusammengefasst

Das Steuerrecht ist ein umfangreiches und scheinbar unübersichtliches Themengebiet. Dennoch ist es für Arbeitnehmer unumgänglich, sich damit zu befassen – das gilt auch für Azubis. Die wichtigsten Fragen rund um Steuerzahlungen während der Ausbildung beantwortet der folgende Ratgeber.

Wann Steuern bezahlt müssen, ist von der Höhe der Vergütung und der Lohnsteuerklasse abhängig. 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer orientiert sich an der Steuerklasse. Verdient man mit der Steuerklasse I mehr als 909 € brutto im Monat, muss Lohnsteuer gezahlt werden. 


Steuerklasse Iledig, kinderlos
Steuerklasse II – alleinerziehend
Steuerklasse III-IV – verheiratet
Steuerklasse VI    – Zweit- und Nebenverdienst


Die meisten Azubis müssen in ihrem ersten Ausbildungsjahr keine Steuern zahlen, da der Betrag an der Obergrenze der gezahlten Ausbildungsvergütungen liegt. In den Fällen, in denen dennoch eine Lohnsteuer fällig wird, ist der Ausbildungsbetrieb für deren Abführung zuständig.

Die Steuerklasse VI ist die ungünstigste Variante, da es keine Freibeträge gibt und das Einkommen aus einem Zweitjob erstmal vollständig versteuert werden muss.


Grundfreibetrag
2023: 10.908 € – 909 € monatlich
ab 2024: 11.604 € – 967 € monatlich


Liegt der jährliche Verdienst unter dieser Grenze, sind keine Steuerabgaben notwendig. Bei einem höheren Einkommen sind Lohn- und Kirchensteuer zu entrichten.

Genau kann man sich das auch im Internet mit einem Gehaltsrechner für Brutto-/Nettobeträge ausrechnen lassen. Zum Beispiel hier.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer fällt selbstverständlich nur dann an, wenn man einer Konfession angehört, also zum Beispiel katholisch oder evangelisch ist. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt die Kirchensteuer 8 % der Lohnsteuer – nicht der Ausbildungsvergütung. In den restlichen Bundesländern beträgt sie 9 %. Muss ein Azubi also keine Lohnsteuer zahlen, wird auch keine Kirchensteuer erhoben.

Sozialabgaben

Beiträge für Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungen stellen die sogenannten Sozialabgaben dar. Es gibt eigentlich keine Azubis mehr, die keine Sozialabgaben zahlen müssen.

Die Sozialabgaben betragen ca. 40 % des Gehalts und werden mit dem Arbeitgeber geteilt, er übernimmt die Hälfte davon – es werden ca. 20 % von der Ausbildungsvergütung abgezogen. Nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern steht der Netto-Betrag des Gehalts zur freien Verfügung.

Sonderfall Studierende

Bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt die 20-Stunden-Grenze. Arbeitet der Student mehr, überwiegt das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Studium. Nur wenn die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden erfolgt, kann man gegebenenfalls weiterhin als ordentlicher Studierender gelten und somit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erreichen.

Um in der Familienversicherung kostenlos weiterversichert zu bleiben, dürfen Studierende nur sehr wenig verdienen – aktuell sind das 485 € im Monat. Bei darüber hinausgehenden Einkünften muss stattdessen eine studentische Versicherung selbst finanziert werden. Ausnahme: Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze statt bei 485 € bei 520 € im Monat.

Kindergeld

Während einer Ausbildung können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Das Einkommen von Kindern spielt beim Kindergeld Anspruch während der Ausbildung – bis auf wenige Ausnahmen – keine Rolle. Bei der zweiten Ausbildung geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass man in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren, sodass nur unter strengen Voraussetzungen Kindergeld gewährt wird.

Bei einem von vorneherein bis zu einem Jahr begrenzten Auslandsstudium wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Studierende seinen Wohnsitz im Inland beibehält. Sollte die Studienzeit im Ausland mehr als ein Jahr betragen, ist es ratsam mit der zuständigen Kindergeldstelle Kontakt aufzunehmen, um zu klären unter welchen Voraussetzungen das Kindergeld weiterhin bezahlt wird. Mehr Informationen hier www.kindergeld.org

Kindesunterhalt für Studierende
Studenten müssen jedoch keineswegs grundsätzlich neben dem Studium arbeiten gehen. Sie besitzen auch das Recht auf Kindesunterhalt vonseiten der Eltern. Mehr dazu erfahren Sie unter www.familienrecht.net/kindesunterhalt/

BAföG

Die gute Nachricht: BAföG-Leistungen sind steuerfrei. Wer sich noch etwas hinzuverdienen möchte, sollte sich beim zuständigen Amt erkundigen, wie viel das sein darf, da individuelle Verdienstgrenzen gesetzt werden. Bei Überschreiten der Verdienstgrenze wird das Einkommen angerechnet und die BAföG-Leistung entsprechend gesenkt.

Für Studierende, die verheiratet sind oder Kinder haben, gelten etwas höhere Freibeträge. Gegebenenfalls – zum Beispiel bei fälligen Semestergebühren – kann auch ein Einkommen über der Verdienstgrenze anrechnungsfrei bleiben. Dafür muss jedoch ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Mini- und Werkstudentenjob

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Minijobs auf 520-€-Basis Sozialabgaben pauschal abzuführen. Der Minijobber ist rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch mit einem schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bei gewerblichen Minijobs beträgt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 3,6 %, bei Minijobs im Haushalt 13,6%. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Arbeitslohn abgezogen und vom Arbeitgeber zusammen mit seinem Anteil abgeführt. Neben den Sozialabgaben kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer mit 2 % übernehmen. Das hat zur Folge, dass der Arbeitslohn aus dem Minijob nicht in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen ist. Weitere Informationen zum Minijob erhalten Sie unter www.minijob-zentrale.de

Einkünfte aus allen anderen Tätigkeiten – zum Beispiel bei einem Vollzeit-Ferienjob oder bezahlten Praktikum über 520 € – sind jedoch grundsätzlich steuerpflichtig. Der Mindestlohn beträgt seit 01.10.2022 12 € die Stunde. Dieser Stundenlohn gilt auch für den Minijob.

Lohnt sich eine Steuerklärung?

Das Finanzamt zahlt nur dann Steuern zurück, wenn auch tatsächlich Steuern abgeführt wurden. In der jährlichen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird aufgeführt, wie viel Steuern bezahlt wurden. Diese können sich Auszubildende und Studierende in der Regel komplett zurückholen.

An vielen Kosten, die während der Ausbildungs- und Studienzeit anfallen können, beteiligt sich der Staat. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrten zum Betrieb oder zur Uni, Ausgaben für Lehrbücher, Schul- und Studiengebühren oder die Anschaffung eines Laptops. Mit der Steuererklärung können Auszubildende und Studierende alle ausbildungsbedingten Aufwendungen steuerlich geltend machen. 

Ausbildungskosten werden als Sonderausgaben oder Werbungskosten unterschiedlich berücksichtig.

Aufwendungen für die Erstausbildung können bis zur Höhe von 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ein unbegrenzter Abzug als Werbungskosten kommt dann in Frage, wenn die erstmalige Ausbildung bzw. das Studium Gegenstand eines Ausbildungsverhältnisses ist und Sie dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten wie bei z.B. bei einem Studium an einer Berufsakademie im sogenannten Dualen System. 

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Arbeitnehmerpauschbetrag für die Werbungskosten in Höhe von 1.230 € für 2023. Liegen die Werbungskosten über diesem Betrag wirken sie sich in der Regel steuermindernd aus. Die Ausbildungskosten müssen dann einzeln in der Steuererklärung aufgeführt und auf Rückfrage des Finanzamtes Nachweise eingereicht werden.

Doch auch für diejenigen, die keine Steuern an das Finanzamt abgeführt haben, kann sich eine Steuererklärung lohnen. Mit einem Verlustvortrag – sprich, wenn die Werbungskosten den Bruttoarbeitslohn übersteigen – können Auszubildende und Studierende eine Steuergutschrift in den Folgejahren erhalten.

Mehr Informationen finden Sie im Internet, zum Beispiel beim Bundesfinanzministerium oder allen gängigen Ratgeberportalen für Finanzen oder Auszubildende/Studierende.

Hilfreiche Steuer-Apps

Bei der Steuererklärung können Apps helfen. Empfehlenswert sind beispielsweise:
SteuerHelden, WISO Steuer, Taxfix, Smartsteuer oder Steuerbot. Auf jeden Fall vorher klären, welche Kosten für die Steuererklärung anfallen.

 

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Die wichtigsten Versicherungen zum Start

Die Schulzeit ist vorbei, die Frage Lehre oder Studium entschieden. Wenn das Ausbildungsjahr oder das Studium beginnt, ist für viele junge Leute der Zeitpunkt gekommen, sich auf eigene Füße zu stellen und auszuziehen. Muss man sich jetzt auch selbst versichern?

Volljährige, unverheiratete Kinder sind in der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung während der Erstausbildung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert. An der Mitversicherung ändert auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder ein Bundesfreiwilligenjahr nichts. Unerheblich ist zudem, ob die Dienste direkt nach dem Schulabschluss, während oder direkt nach der Ausbildung absolviert werden. In der Haftpflichtversicherung sind zusätzlich der Freiwillige Wehrdienst, ein einjähriges Work & Travel-Programm oder eine einjährige Au-pair-Tätigkeit eingeschlossen. Natürlich dürfen die Mitversicherten in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben: Bafög, Lehrlingsgehalt oder der typische Studentenjob spielen keine Rolle.

Auch die typische Studentenbude ist durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Und selbst wenn man sich nach Abschluss der Erstausbildung auf eigene Füße stellt und eine eigene Wohnung einrichtet, besteht die kostenlose Mitversicherung noch ein halbes Jahr weiter. Ereignet sich während der Mitversicherungszeit allerdings ein Schaden, ist die Entschädigung auf einen gewissen Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt.

Aber dann wird es Ernst

Informieren Sie sich richtig! Wer sich über Leistungen und Prämien im Internet informiert und mehrere Angebote vergleicht, ist schon einmal gut gewappnet. Vorsicht vor „Rundum-Sorglos-Paketen“: Sie enthalten oft lukrative, aber nicht wirklich notwendige Versicherungen und sind schlechter auf ihr Preis-/Leistungsverhältnis zu überprüfen. Es macht keinen Sinn, alle Versicherungen über einen Makler oder eine Gesellschaft abzu­schließen – Mengenrabatte gibt es bei diesen Geschäften nicht; wer vergleicht und getrennt unterschreibt, kann viel Geld sparen.

Das muss sein

Krankenversicherung

Ist für Auszubildende Pflicht – es besteht aber die Möglichkeit, sich seine gesetzliche Kasse auszusuchen. Die Leistungen sind weitgehend gesetzlich festgeschrieben, die Beitragssätze variieren – ein Vergleich lohnt sich! Azubis müssen sich spätestens 14 Tage nach Beginn einer Ausbildung für eine Kasse entschieden haben. Nach dieser Frist meldet der Betrieb den Auszubildenden bei der Kasse an, bei der er zuletzt war.

Studierende haben es einfacher: Sie können problemlos über ihre Eltern mitversichert bleiben. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Studierende unter bestimmten Bedingungen beim gesetzlich versicherten Elternteil beitragsfrei familienversichert werden. Wer älter ist, kann bei den gesetzlichen
Kassen einen einheitlichen Studententarif abschließen.

Wichtig: Mit dem 30. Geburtstag endet in der Regel die studentische Krankenversicherung.

Sind die Eltern privat versichert, muss entschieden werden, ob diese Versicherung für das gesamte Studium fortgesetzt wird – ein Wechsel zu einer gesetzlichen Kasse ist vor Ende des Studiums dann nicht möglich. Wichtig: Die Kasse unbedingt schriftlich über die Aufnahme eines Studiums informieren.

Globetrotter, die den Ausbildungsstart noch hinauszögern, oder Studenten, die ein paar Semester im Ausland studieren, sollten zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Denn die gesetzliche Krankenkasse zahlt nur für erforderliche Behandlungen in europäischen und einigen außereuropäischen Ländern. Die private Zusatzversicherung übernimmt die Kosten weltweit – auch für den Rücktransport.

Privathaftpflicht

Egal, ob Sie das Porzellan Ihrer Freundin zerdeppern, Ihnen bei der gut gemeinten Umzugshilfe der Fernseher Ihres Nachbarn aus den Händen rutscht oder Sie als Radfahrer einen Verkehrsunfall verursachen – alles Fälle für die Privathaftpflicht, die immer dann einspringt, wenn Sie aus Versehen einen Schaden bei einer anderen Person verursachen. 

Da vor allem Personenschäden schnell in die Hunderttausende gehen können, ist diese Versicherung ein absolutes Muss!

In der Regel sind sowohl Azubis während ihrer ersten Ausbildung als auch Studierende bei den Eltern mitversichert – fragen Sie zur Sicherheit schriftlich bei Ihrer Versicherung nach, ob eine Familienversicherung besteht. Achtung: Wer nach dem Abitur eine mehrmonatige Auszeit nimmt und dann erst sein Studium beginnt, riskiert im Zweifel seinen Versicherungsschutz – das Studium schriftlich anzumelden, schützt davor.

Berufsunfähigkeit (BU)

Be­rufs­un­fä­hig­keit kann jeden treffen: Handwerker fallen häufig wegen körperlichen Erkrankungen im Beruf aus. Doch auch wer im Büro sitzt, kann schwer erkranken. Psychische Leiden sind der häufigste Grund für eine Be­rufs­un­fä­hig­keit. Der Start in Deine Ausbildung ist ein guter Zeit­punkt, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung abzuschließen. Je jünger man in diese Versicherung  einsteigt, umso günstiger sind die Beiträge.

Wegen Krankheit oder Gebrechen nicht arbeiten zu können, ist also ein existenzielles Risiko für nahezu jeden. Wie hoch das Risiko einer Berufsunfähigkeit ist, hängt unter anderem vom ausgeübten Beruf ab. Je jünger man in diese Versicherung einsteigt, umso günstiger sind die Beiträge – ausschlaggebend sind unter anderem Vorerkrankungen und der allgemeine Gesundheitszustand. Vorsicht: Wer bei diesen Angaben „schummelt“, riskiert seinen Versicherungsschutz – auch da kann es um Hunderttausende gehen! Wer auf Nummer Sicher gehen will, füllt die entsprechenden Formulare gemeinsam mit seinem Arzt aus.

Mit Beiträgen zwischen 300 und über 1.000 € pro Jahr ist diese Versicherung nicht billig. Und der Vertrag ist extrem komplex, da er sehr stark auf die individuellen Bedürfnisse und abzusichernden Risiken eingeht. Es lohnt sich, sich Angebote mehrerer Versicherungen machen zu lassen.

Aktuelle Muster-Tarife finden zum Beispiel auf www.stiftung-warentest.de, die solche Versicherungen regelmäßig testet, Checklisten hält z. B. www.finanztest.de bereit.

Wichtig beim Abschluss einer BU:

1. Frühzeitig absichern

Je jünger Versicherte beim Einstieg in die Versicherung sind, desto günstiger fällt in der Regel der Versicherungsbeitrag aus. Denn mit zunehmendem Alter steigt oft die Anzahl der diagnostizierten Krankheiten. Sind Erkrankungen bereits vorhanden, gestaltet sich eine Absicherung generell deutlich schwieriger. Dennoch ist hier Ehrlichkeit ratsam: Denn wer bisherige Erkrankungen nicht korrekt angibt, riskiert seinen Versicherungsschutz.

2. Nachversicherungsgarantie

Wer diese mit abschließt, kann seinen Berufsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung nachträglich aufstocken. Die Höhe des Versicherungsschutzes sollte jeweils an sich ändernde Lebens- und Finanzsituationen angeglichen werden.

3. Verzicht auf abstrakte Verweisungen

In diesem Fall kann der Versicherer die versicherte Person nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen, wenn der aktuelle Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

4. „Sechs-Monate-Prognose“

Üblicherweise gilt jemand als berufsunfähig, der mindestens sechs Monate lang seinem Beruf zu mindestens 50 % nicht nachgehen kann. Bei einer vertraglich fixierten „Sechs-Monate-Prognose“ erfolgen die Rentenzahlungen bereits ab dem ersten Monat.

5. Angebote für junge Menschen

Für Jugendliche und junge Erwachsene gibt es häufig spezielle Angebote – fragen Sie nach! Mit diesen Tarifen können sich Berufsanfänger ihre Risikoabsicherung bedarfsgerecht, zeitlich flexibel und vergünstigt zusammenstellen und gleichzeitig Vermögen für später aufbauen.

Nicht verwechseln sollten Sie die Berufsunfähigkeits- mit der Unfallversicherung. Die Unfallversicherung ist eine mögliche Ergänzung, aber kein Ersatz. Auch sie sollte nur nach eingehender persönlicher Beratung abgeschlossen werden – empfiehlt sich vor allem für Menschen, die z. B. Extremsportarten betreiben.

Generell zahlt die Unfallversicherung nur bei dauerhafter Invalidität nach einem Unfall – über 90% aller Anträge auf Berufsunfähigkeit sind jedoch krankheitsbedingt.

Hier kommt es drauf an:

Hausratversicherung

Mit der ersten eigenen Wohnung kommt das Thema „Hausratversicherung“ auf. Und nicht jeder hat sie. Mit Kleidung, Laptop, Smartphone etc. kommt schnell ein nettes Sümmchen zusammen. Kurz gesagt: Das ist individuell unterschiedlich und muss jeder selbst entscheiden.

Achtung: Wer in eine WG zieht, sollte sich informieren, ob bereits eine gemeinsame Hausratversicherung besteht. Wenn nämlich jeder Mitbewohner der Wohngemeinschaft über das heutzutage übliche Paket an Unterhaltungselektronik verfügt, lohnt sich die geteilte Prämie allemal. Wer die WG jedoch nur als Zweitwohnsitz anmeldet, ist weiterhin über seine Eltern versichert. Eine gute Entscheidungshilfe: Kann ich es mir finanziell leisten, alle meine Sachen zu ersetzen? Wenn nicht, ist eine Hausratversicherung sinnvoll.

 

Rechtsschutz

Rechtsstreitigkeiten kosten schnell viel Geld. Eine Rechtsschutzversicherung unterstützt Sie daher finanziell dabei, Ihre Ansprüche auch vor Gericht durchzusetzen. Aber: Die Rechtsschutzversicherung bezahlt nicht jeden Rechtsstreit. Deshalb genau prüfen, ob und welche Rechtsschutzversicherung für Sie sinnvoll ist.

Wenn Sie sich für eine Rechtsschutzpolice entscheiden, ist wichtig, dass zum Vertragsbeginn noch kein Rechtsstreit vorliegt oder absehbar ist. Die Ursache für einen Rechtsstreit darf grundsätzlich erst nach Ablauf einer Wartefrist von meistens drei Monaten ab Vertragsbeginn eintreten.  

Und: Greifen Sie nicht unbedingt zum Rundumschutz. Mit einzelnen Rechtsschutzpakten wie  „Privat“, „Beruf“, „Verkehr“ sowie „Eigentum und Miete“ lässt sich der Versicherungsschutz bedarfsgerecht zusammenstellen.

Kfz-Versicherung

Wer als Fahranfänger die Tarife der Kfz-Versicherung abfragt, bekommt oft einen Schock: Nicht selten übersteigt die Jahresprämie den Wert des ersten Autos. Günstiger wird es, wenn man das Auto (oder Motorrad) die ersten Jahre über Vater oder Mutter (ggfls. als Zweitfahrzeug) versichert – einfach einmal bei der Versicherung nachfragen. Nach einigen (hoffentlich schadensfreien) Jahren meldet man dann den Vertrag einfach um. Tipp: Einige Versicherungen bieten Rabatte für Absolventen eines Fahrsicherheitstrainings (bietet u.a. der ADAC an) – auch hier lohnt eine Nachfrage.

 

Mehr Informationen finden Sie hier!

Im Internet finden Sie auf verschiedenen Seiten von Versicherungen, Vergleichsportalen, Ausbildungsportalen oder Gewerkschaften weitere Informationen. Hier ein paar Beispiele:

www.verbraucherzentrale.de

www.finanztest.de

www.test.de

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Was ist am Arbeitsplatz erlaubt? Und was nicht?

Das macht doch jeder, also kann es gar nicht verboten sein, mag mancher Arbeitnehmer denken. Doch Vorsicht: Wenn Mitarbeiter die Regeln ihres Betriebes missachten, mögen sie auch noch so kleinlich erscheinen, machen sie sich angreifbar. Und liefern womöglich dem Chef eine unnötige Angriffsfläche. ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer sagt, was am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht. Er weiß jedoch auch, dass nicht jedes Vergehen direkt zur Kündigung führt.

Herr Klingelhöfer, sind am Arbeitsplatz eigentlich private Telefonate erlaubt?

„Ja, wenn der Arbeitgeber keine Regelungen hierfür im Betrieb aufstellt und privates Telefonieren duldet oder gar sein Einverständnis hierzu erklärt. Ich rate allerdings auch dann dazu, sich kurz zu fassen. Wer es dennoch nicht abwarten kann, der besten Freundin während der Arbeitszeit vom Schnäppchen bei der letzten Shopping-Tour oder vom gestrigen Date zu erzählen, riskiert eine Abmahnung. Private Telefonate auf Kosten des Arbeitgebers können sogar Grund für eine fristlose Kündigung sein (BAG, Az.: 2 AZR 147/03).“

Dürfen denn private Mails aus dem Büro verschickt werden?

„Das hängt im Wesentlichen vom Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. den Betriebsvereinbarungen ab. Ist darin das Verfassen und der Versand privater Mails vom Arbeitsplatz aus verboten, muss sich der Arbeitnehmer daran halten, sonst kann es eine Abmahnung geben. Eine Kündigung muss er aber auch dann nur in Ausnahmefällen fürchten. In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin einer Anwaltskanzlei einen Kettenbrief an Kolleginnen im Sekretariat weitergeleitet. Ohne vorherige Abmahnung wurde der ansonsten unbescholtenen Frau gekündigt. Doch die Richter wiesen die Kanzlei in die Schranken: Sie konnten keinen absichtlichen Verstoß erkennen, sondern attestierten der Betroffenen ein eher gedankenloses Vorgehen, was erst- und einmalig gewesen sei. Daher hätte es vorher eine Abmahnung geben müssen (ArbG FaM, Az.: 5 Ca 4459/00). Ausnahmen vom Mail-Verbot sind allerdings absolute Notfälle, wozu allerdings nicht die Verspätung zur Verabredung am Abend gehört.“

Wenn der Chef privates Mailen erlaubt, hat man am Arbeitsplatz aber freie Bahn, oder?

„Vorsicht! Wer privat mailt, arbeitet nicht. Hat der Chef privates Mailen grundsätzlich erlaubt, sollten private Zeilen trotzdem in den Pausen geschrieben werden. Ist in den Verträgen nichts erwähnt, kommt es auf die betriebliche Praxis an.“

Dürfen Handys im Büro denn wenigstens aufgeladen werden?

„Wer Handys oder andere Geräte im Büro auflädt, missbraucht betriebliche Einrichtungen für private Zwecke und klaut streng genommen Strom. In einem konkreten Fall wurde einem Mann aus genau diesem Grund sogar gekündigt (Arbeitsgericht Oberhausen, Az.: 4 Ca 1228/09). Zwar nahm der Chef die vollkommen unverhältnismäßige – und damit wahrscheinlich unwirksame – Kündigung zurück und das Gericht musste diesen Fall nicht final entscheiden. Doch es zeigt sich, wie brisant solche Bagatelldelikte sein können. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte deshalb mit seinem Chef reden und gegebenenfalls vertraglich vereinbaren, dass er für die Nutzung privater Elektrogeräte eine Energiepauschale zahlt, die mit dem Lohn verrechnet wird. Dass eine entsprechende Vereinbarung zulässig ist, hat das Arbeitsgericht Iserlohn in einem aktuellen Fall bestätigt (Az.: 2 Ca 443/14).“

Eigener Herd ist Goldes wert: Was ist mit Kaffeemaschine oder Radio?

„Einen Herd werden Angestellte wohl kaum mit ins Büro bringen. Kleinere Haushaltsgeräte, wie Kaffee- oder Espressomaschinen oder ein Radio sind aber durchaus üblich. Die Geräte sollten aber nur in Absprache mit dem Chef aufgestellt werden. Der Arbeitgeber kann die Nutzung privater Elektrogeräte nämlich untersagen. Gibt es einen Betriebsrat, hat der bei einem geplanten Verbot unter Umständen ein Mitspracherecht, so etwa, wenn der Chef das Radiohören am Arbeitsplatz verbieten möchte. (BAG, Az.: 1 ABR 75/83). Wichtig zu wissen ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht einspringt, wenn sich der Arbeitnehmer z.B. an einer privat mitgebrachten Kaffeemaschine verbrennt. Die Einnahme von Mahlzeiten zählt grundsätzlich zum „Privatvergnügen“ der Mitarbeiter, so dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt. Anders sähe es nur dann aus, wenn zwischen der Tätigkeit und dem Kaffeetrinken ein besonders enger Zusammenhang bestünde, wie das bei körperlich besonders anstrengenden Tätigkeiten oder einem besonders staubigen Arbeitsplatz der Fall sein kann. Doch selbst in diesem Fall kann eine Haftung der Unfallversicherung ausscheiden, wenn sich der Angestellte an einer mitgebrachten Kaffeemaschine verletzt, obwohl der Chef einen Kaffeeautomaten im Betrieb aufgestellt hat (SG Duisburg, Az.: S 26 U 2/02).“

Rauchen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber mittlerweile untersagen. Aber was ist mit der E-Zigarette?

„Rauchen an sich erfordert das Verbrennen von Tabakprodukten. Das ist bei der E-Zigarette nicht der Fall. Es ist deshalb kein Rauchen im klassischen Sinne. Daher ist die E-Zigarette nicht mit der Arbeitsstättenverordnung zu fassen – zumindest nach dem gegenwärtigen Wortlaut. Demgemäß ist der Arbeitgeber also nicht verpflichtet, E-Zigaretten zu untersagen. Der Arbeitgeber kann die E-Zigarette am Arbeitsplatz also ähnlich wie in Gaststätten (OVG Münster, Az.: 4 A 775/14) erlauben – kann sie aber auch verbieten.“

Aber der Genuss von Alkohol führt doch unweigerlich zur Kündigung. Oder gibt es da Ausnahmen?

„Alkoholgenuss ist außer bei Feierlichkeiten in den meisten Betrieben verboten. Geht es um die betriebliche Sicherheit, etwa beim Autofahren oder bei der Bedienung von Maschinen, ist die Sache klar. Eine Zuwiderhandlung kann in dem Fall die sofortige fristlose Kündigung bedeuten. Wer allerdings als Kellner arbeitet und mit den Gästen ein Glas Wein trinkt, darf nicht ohne weiteres gefeuert werden. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter erst abmahnen, und zwar auch dann, wenn im Betrieb ein generelles Alkoholverbot gilt (Arbg. Düsseldorf, Az.: 8 Ca 5713/14).“

Ist ein Arztbesuch während der Arbeitszeit ein Problem?

„Ein ganz klares „Jein“! Erkrankt der Arbeitgeber akut am Arbeitsplatz, hat der Chef eine Fürsorgepflicht und darf einen Anruf beim Arzt nicht verbieten. Der Arzttermin selbst muss in die arbeitsfreie Zeit verlegt werden. Ausnahmen: Ist die Untersuchung medizinisch unvermeidbar und ein Termin außerhalb der Bürozeit nicht mit der Öffnungszeit der Praxis vereinbar, darf der Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen. Auch organisatorische Gründe in der Praxis, wie beispielsweise das morgendliche Blutabnehmen, können dazu führen, dass man während der Arbeitszeit zum Doktor darf. Im Arbeitsvertrag kann es Regelungen geben, die eine Entgeltfortzahlung für kurzfristige Arztbesuche verwehren.“

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