HomeRechtKrankmeldung – so funktioniert’s!

Krankmeldung – so funktioniert’s!

off

Die Nase läuft und der Kopf dröhnt. Wenn Sie krank sind, ist an Arbeit nicht zu denken. Auch wenn im Unternehmen viel zu tun ist, denken Sie an sich und auch an Ihre Kollegen, die Sie anstecken können. Im Krankheitsfall müssen Sie einiges beachten.

Sie sind als Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Und das möglichst vor Arbeitsbeginn.

Wie Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie krank sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Krankmeldung regelt jedes Unternehmen anders. Manche Firmen bestehen auf eine Krankmeldung per Telefon, andere möchten, dass Sie sich per E-Mail krankmelden. Bei anderen genügt es, wenn Sie Ihrem Chef eine WhatsApp-Nachricht oder SMS schreiben, dass Sie heute nicht arbeiten können. Informieren Sie sich, wie das in Ihrem Unternehmen gehandhabt wird!

Wenn die Krankheit länger als drei Tage dauert, muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht werden. Der Arbeitgeber kann aber auch unverzüglich ein Attest verlangen, wenn es so im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) seit 1. Januar 2023 deutschlandweit digital. Die Arztpraxis übermittelt die eAU elektronisch direkt an die gesetzliche Krankenkasse. Von dort ruft der Arbeitgeber sie dann ab.

Im EU-Ausland und in einigen weiteren Nicht-EU-Ländern sichert die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) eine notwendige Behandlung ab. Sie finden sie auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Für wenige anderen Ländern gibt es spezielle Auslandskrankenscheine.

Arbeitnehmer können sich beim Arbeitgeber krankmelden und verlieren so ihre Urlaubstage nicht. Die Krankschreibung müssen Sie vom ersten Tag, nicht wie oft üblich erst vom dritten Tag an, mit einem ärztlichen Attest bei ihrem Arbeitgeber belegen. Der Urlaubsanspruch ändert sich nicht grundlegend. Und er verlängert sich nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit. Wer die freien Tage arbeitsunfähig gemeldet ist, kann die verlorenen Urlaubstage nachholen. Seinen Urlaub muss man aber neu beantragen oder explizit um Verlängerung bitten.

Ob starke Erkältung, Rückenschmerzen oder Migräne: Wer krankgeschrieben ist und nicht arbeiten kann, fühlt sich in der Regel schon unwohl genug. Hinzu kommt, dass viele sich während der Dauer der Krankschreibung nicht trauen, das Haus zu verlassen. Denn die Sorge ist groß, sie könnten etwa von Kollegen gesehen werden und schlimmstenfalls als Simulant gelten. 

Doch was sagt das Arbeitsrecht dazu? Ist zum Beispiel der Einkauf im nahen Supermarkt trotz Krankheit erlaubt? Es gilt die einfache Regel, dass jeder erkrankte Arbeitnehmer darauf zu achten hat, dass er mit seinem Verhalten eine schnellstmögliche Genesung nicht gefährdet. Solange der Arzt keine strikte
Bettruhe angeordnet hat, sind Lebensmitteleinkäufe oder der Gang zur Apotheke erlaubt. Kleine Spaziergänge an der frischen Luft helfen beim Gesundwerden. Selbst der Besuch eines Restaurants oder Kinos ist nicht untersagt. Sportliche Aktivitäten sollten allerdings vorher mit dem Arzt abgesprochen werden.

Wenn der Arbeitnehmer schneller wieder gesund ist als erwartet, darf er übrigens noch während einer Krankschreibung an den Arbeitsplatz zurückkehren. Eine zusätzliche „Gesundschreibung“ vom Arzt ist nicht nötig. Allerdings kann es aus medizinischer Sicht ratsam sein, vor Arbeitsbeginn mit seinem Arzt Rücksprache zu halten, um sich Gewissheit über den eigenen Gesundheitszustand zu verschaffen.